A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Absolutheitsprinzip

Während die Verträge im Schuldverhältnis nur zwischen den beteiligten Personen gelten (relativ), entfalten die dinglichen Rechte Wirkung gegenüber jedermann (absolut). Aufgrund dieser absoluten Wirkung kann der Inhaber der dinglichen Rechte, z. B. das Eigentum, diese auch jedem entgegenhalten. Hierdurch erhält der Inhaber der absoluten Rechte einen umfassenden Rechtsschutz gegen jede Beeinträchtigung. Dies kann er wahrnehmen durch einen Herausgabeanspruch sowie durch einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.

Beispiel

Der Eigentümer kann gegenüber Jedermann seine Sache herausverlangen, wenn dieser die Sache ohne Recht besitzt.

Sie möchten mehr über dieses Thema erfahren? Dann empfehlen wir Ihnen die Weiterbildung "Geprüfter Betriebswirt (IHK)", in der dieses Thema behandelt wird.

    Es gibt keine Einträge mit diesem Anfangsbuchstaben.