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Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft entstand in Deutschland im 19. Jahrhundert in Folge der gewaltigen wirtschaftlichen Entwicklung. Die Kapitalkraft von Einzelpersonen oder von Personengesellschaften reichte damals nicht mehr aus, um die Gründung großer Schifffahrts- und Eisenbahngesellschaften, Versicherungsgesellschaften und der Großindustrie zu finanzieren.

Mit Hilfe dieser Rechtsform war es möglich, diese Mittel dadurch aufzubringen, dass man Teilhaberpapiere über Banken an ein breites Publikum verkaufte und damit eine beinahe unbegrenzte Zahl von Geldgebern beteiligen konnte.

Heute werden die großen deutschen Unternehmen fast ausschließlich in dieser Rechtsform geführt.

Während bei der Einzelunternehmung und auch bei der OHG die Persönlichkeit, Schaffenskraft, Initiative und das Ansehen der Inhaber im Vordergrund stehen, treten sie bei der Aktiengesellschaft völlig in den Hintergrund. Bei der Wahl dieser Rechtsform steht die Zielsetzung im Vordergrund, auf dem Kapitalmarkt zusätzliche Eigenmittel zu beschaffen. Dabei sind das Kapitaleigentum und die Unternehmensführung in der Regel in verschiedenen Händen. (§§ 1ff. AktG) (Link: http://bundesrecht.juris.de/aktg/__1.html)

Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person) und einem Grundkapital, das in Aktien zerlegt ist. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

Aktiengesellschaft (AG) – Entstehung

Zur Gründung einer Aktiengesellschaft genügt eine natürliche oder juristische Person als Gründer (§§ 6ff. AktG).

Die Gründer erstellen einen Gesellschaftsvertrag (Satzung), der gerichtlich oder notariell beurkundet werden muss.

Die Satzung bestimmt:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft,
  • Gegenstand des Unternehmens,
  • Höhe des Grundkapitals (mind. 50.000 Euro),
  • Nennbeträge, Zahl und eventuell Gattung der einzelnen Aktien,
  • Zusammensetzung des Vorstands,
  • Form der Bekanntmachung der AG.

Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft noch nicht, der Zusammenschluss der Gründer ist lediglich ein nichtrechtsfähiger Verein. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich. Handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Die Aktionäre sind in Höhe des Grundkapitals an der Unternehmung beteiligt.

Das Grundkapital ist die Summe der Nennwerte aller ausgegebenen Aktien.

Der Mindestnennbetrag der ausgegebenen Aktien beträgt 1 Euro je Stück. In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung seiner Aktien ausgeschlossen werden. Er hat jedoch in diesem Fall einen Anspruch auf eine formlose Mehrfachurkunde.

Aktien werden in zwei Grundformen ausgegeben:

  • Nennbetragslose Aktien (Stückaktien ) sind zu einem Bruchteil am Grundkapital beteiligt. Der rechnerische Wert darf nicht unter 1 Euro fallen.
  • Nennbetragsaktien müssen bei der Neuemission mindestens auf 1 Euro lauten. Höhere Nennbeträge sind zulässig, wenn sie auf 5 Euro oder ein Mehrfaches lauten.

Das Eigentum an einer Aktie beinhaltet ein wirtschaftliches Miteigentum am Vermögen der Aktiengesellschaft. Die einzelnen Rechte und Pflichten, die sich daraus für den Aktionär ergeben, sind im Aktiengesetz und in der jeweiligen Satzung der Gesellschaft festgelegt.

Aktiengesellschaft (AG) – Firma

Lexikon | Organe der Aktiengesellschaft

Organe der Aktiengesellschaft

Die Firma der AG ist eine Sachfirma mit dem Zusatz Aktiengesellschaft ("Deutsche Bank AG"). (§4 AktG) Führt eine AG die Firma eines auf sie übergegangenen Handelsgeschäft fort, so muss sie die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" in die Firma aufnehmen. Bei älteren Aktiengesellschaften ist eine Personenfirma mit dem Zusatz "Aktiengesellschaft" möglich ("Siemens AG").

Als juristische Person ist die AG erst durch ihre gesetzlichen Organe handlungsfähig.

Aktiengesellschaft (AG) – Rechte und Pflichten

Die gesetzlichen Pflichten der Aktionäre sind eng begrenzt, damit ein breiter Kreis von Kapitalgebern erreicht werden kann (§§ 54 AktG):

  • Die Aktionäre haben die Einlage in Höhe des Nennwertes und eines möglichen Aufgeldes (Agios), das im Regelfall verlangt wird, zu leisten.
  • Die Haftung beschränkt sich auf die Einlage.

Die Rechte der Aktionäre sind nach dem Gesetz dafür erheblich geringer als bei Teilhabern von Personengesellschaften. (§§ 118ff. AktG):

  • Die Kapitalgeber haben einen Anspruch auf Auszahlung eines Gewinnanteils (Dividende ), der in der Hauptversammlung beschlossen wird.
  • Gibt die Aktiengesellschaft auf Beschluss der Hauptversammlung, der mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss, weitere ("junge") Aktien aus, haben die Aktionäre ein Bezugsrecht. Erst wenn sie auf dieses Recht verzichten, dürfen die jungen Aktien an andere Personen veräußert werden. Börsennotierte Aktiengesellschaften können das Bezugsrecht ausschließen, sofern die Kapitalerhöhung 10 % nicht überschreitet und der aktuelle Börsenkurs nicht wesentlich unterschritten wird.
  • Aktionäre haben in der Hauptversammlung ein Auskunfts- und Stimmrecht. Der Umfang des Stimmrechtes richtet sich dabei nach der Kapitaleinlage.
  • Wird eine Aktiengesellschaft aufgelöst, z. B. weil die Rohstoffe, welche ausgebeutet werden sollten, erschöpft sind, haben die Aktionäre einen Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös.

 Aktiengesellschaft (AG) – Vor- und Nachteile

Die Vorteile dieser Rechtsform liegen für das Unternehmen, welches die Aktien ausgibt, vor allem in der Möglichkeit, am Kapitalmarkt auf breiter Front Eigenmittel aufzunehmen.

Dies eröffnet wesentliche Chancen:

  • Die Kapitalkraft und damit die Sicherheit der Unternehmung wird durch eine große Zahl von Teilhabern verbessert,
  • damit werden große und teure Projekte möglich, welche die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens verbessern können,
  • der Betrieb kann leichter qualifiziertes Führungspersonal gewinnen.

Auch für die Kapitalanleger bietet die Rechtsform der Aktiengesellschaft Chancen:

  • Bereits mit geringem Einsatz kann der Anleger sich am Produktivvermögen beteiligen,
  • damit kann er über steigende Aktienkurse am Wachstum der Wirtschaft direkt teilhaben, muss jedoch auch damit rechnen, Kursverluste zu erleiden,
  • beschränkt aber sein Risiko - anders als bei Beteiligungen an Personengesellschaften - auf seine Einlage.

Volkswirtschaftlich liegt die Bedeutung der Aktiengesellschaften vor allem in ihrem wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Gesamtleistung, zur Beschäftigung und zum Steueraufkommen. Im Rahmen der Verteilungspolitik könnte die Aktie ein Instrument sein, um breite Bevölkerungskreise am Produktivvermögen zu beteiligen. Die Bedeutung der Aktie für die Vermögensanlage der privaten Haushalte hat anteilsmäßig leicht zugenommen.

 

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