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Anfechtung

Die §§ 119 ff. BGB bieten die Möglichkeit eine abgegebene Willenserklärung anzufechten. Bei einer wirksamen Anfechtung gilt das geschlossene Rechtsgeschäft gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang (ex tunc) an als nichtig. Die Parteien des Rechtsgeschäfts werden somit so gestellt, als wenn das angefochtene Rechtsgeschäft gar nicht zustande gekommen wäre.

Ein Rechtsgeschäft kann gemäß § 119 BGB angefochten werden, wenn sich eine Partei bei der Abgabe einer Willenserklärung über dessen Inhalt irrte oder eine Erklärung mit dem Inhalt gar nicht abgeben wollte und bei Kenntnis des Irrtums die Willenserklärung nicht in der Form abgegeben hätte. Ebenfalls kann angefochten werden, wenn sich der Anfechtende über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache im Irrtum befand. Ein weiterer Anfechtungsgrund ist in § 120 BGB enthalten, der besteht, wenn eine Willenserklärung falsch übermittelt wurde. Wird ein vorstehender Irrtum erkannt, so muss die Anfechtung gemäß § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich erfolgen. Unverzüglich bedeutet nach dem BGB „ohne schuldhaftes Zögern“.

Neben den Irrtumsfällen kann eine Willenserklärung auch dann angefochten werden, wenn diese nur abgegeben wurde, weil der Erklärende arglistig getäuscht wurde oder widerrechtlich durch Drohung hierzu gebracht wurde (§ 123 BGB). Eine Anfechtung nach diesen Anfechtungsgründen muss gemäß § 124 Abs. 1 BGB binnen eines Jahres erfolgen.

 

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