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Ausbildungsbeauftragte

Personen, die unmittelbar in der Berufsausbildung eingebunden sind, werden als Ausbildungspersonal bezeichnet. Dazu zählen Ausbildende, Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte und die Auszubildenden. 

Schauen wir uns die einzelnen Personen näher an:

Ausbildende

Ausbildender ist, wer Auszubildende einstellt. Es handelt sich um den Vertragspartner des Auszubildenden. Ausbildender kann eine natürliche, aber auch eine juristische Person sein, zum Beispiel eine GmbH oder Aktiengesellschaft Jeder Ausbildende darf Auszubildende nur einstellen, wenn er persönlich geeignet ist. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, gilt dies für den Unternehmensvertreter, der den Auszubildenden einstellt.

Der Ausbildende, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, kann selbst ausbilden oder in seinem Unternehmen einen verantwortlichen Ausbilder benennen, der die Ausbildung durchführt. Jeder Ausbildende darf Auszubildende nur ausbilden, wenn er persönlich und fachlich geeignet ist, also auch die berufs- und arbeitspädagogische Eignung besitzt (§ 28 BBiG).

Bilden Ausbilder nicht selbst aus, so dürfen sie die Leitung der Ausbildung auf andere, die von Ihnen beauftragten Ausbilder übertragen. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG kann das so interpretiert werden, dass Ausbildende, die nicht selbst ausbilden, Ausbilder bestellen müssen. Von der Verantwortung der Ausbildungspflicht wird der Ausbildende dadurch nicht befreit.

Hinweis

Im Berufsausbildungsvertrag ist zusätzlich vorgesehen, dass der verantwortliche Ausbilder schriftlich bekanntgegeben wird.

Ausbilder

Der Ausbilder muss nicht nur persönlich geeignet sein, sondern muss auch die fachliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Eignung besitzen. Ausbilder ist, wer unmittelbar, verantwortlich und im wesentlichen Umfang ausbildet. Diesen Aufgaben kann nur eine natürliche Person nachkommen.

Unmittelbar bedeutet, wenn die Ausbildung sowie die Erfolgskontrolle persönlich durchgeführt wird.

Verantwortlich bedeutet, selbstständig den Ausbildungsabschnitt oder die Ausbildungsabschnitte inhaltlich und zeitlich auf das angestrebte Abschnittsziel oder Ausbildungsziel zu gestalten.

Im wesentlichen Umfang bedeutet das, wer an einem nach Funktion und/oder zeitlichem Rahmen bedeutsamen Ausbildungsabschnitt oder Abschnitten mitwirkt.

Ausbilder brauchen nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sein (hauptberufliche Ausbilder), sie können auch sonstige betriebliche Aufgaben erfüllen.

Ausbilder müssen gegenüber den Auszubildenden weisungsgebunden sein.

Hinweis

Wenn Ausbilder nicht auch gleichzeitig persönliche und disziplinarische Vorgesetzte von Auszubildenden sind, so ist, auf ein einvernehmliches Verhältnis zwischen Ausbilder und Vorgesetzten zu achten.

Bei personellen Maßnahmen sind die Regelungen des BetrVG und die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des BR zu berücksichtigen.

Ausbildungsbeauftragte

Ausbildungsbeauftragte können für die Durchführung von Teilaufgaben in der Ausbildung, unter der Verantwortung von Ausbildern, bei der Berufsausbildung als Hilfskräfte mitwirken (§ 28 Abs. 3 BBiG).

Auch diese Personen müssen persönlich geeignet sein und die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

Hinweis

Neben dem Ausdruck Ausbildungsbeauftragte haben sich in den Betrieben auch die Bezeichnungen Ausbildungsbetreuer oder Azubipaten etabliert. Der Begriff Hilfskräfte sollte nicht benutzt werden.

Auszubildende

Auszubildende sind Personen, die eingestellt werden, um im Rahmen einer Berufsausbildung die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erlernen, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind.

Keine Auszubildenden sind im Sinne des BBiG: Umschüler, Schüler, Fortzubildende, Volontäre und Praktikanten.

 

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