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Ausbildungsverzeichnis

Mit der Berufsausbildung darf erst begonnen werden, nachdem der Vertrag schriftlich niedergelegt wurde. Die geforderte Niederschrift dient der Sicherung des wesentlichen Vertragsinhaltes.  

Die Vertragsniederschrift ist vom Ausbildenden oder den Ausbildenden (bei Betrieben mit entsprechender Rechtsform), dem Auszubildenden und bei Minderjährigen zusätzlich von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen (§ 11 Abs. 2 BBiG).

Jeder Berufsausbildungsvertrag muss in insgesamt drei Ausfertigungen vorliegen. Wenn alle Unterschriften der Vertragsparteien vorliegen, hat der Ausbildende unverzüglich dafür zu sorgen, dass der Vertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der zuständigen IHK eingetragen werden kann.

Dieses Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse dient in erster Linie der Beratung und Überwachung bei der Berufsausbildung durch die zuständigen Stellen. Deshalb sind die IHKs verpflichtet, dieses Verzeichnis einzurichten und zu führen, wie es in den §§ 34 bis 36 BBiG vorgeschrieben ist. In das Verzeichnis sind die wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrages einzutragen (§ 11 BBiG).    

Es werden nur staatlich anerkannte Ausbildungsberufe eingetragen.

 

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