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Auszubildende mit Beeinträchtigungen bei Berufsausbildungsprüfung

Bei Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen.

Aus diesem Grund haben Sie die Möglichkeit, bei den Prüfungen entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Anpassung bei der jeweiligen Prüfung führen können.

Es gilt jedoch der Grundsatz, dass durch diese Gewährung die fachlich-qualitativen Anforderungen an die Prüfungsteilnehmer nicht verringert werden dürfen. Anpassungen dürfen nicht den Prüfungsinhalt betreffen und Prüfungsleistungen behinderter Menschen dürfen auch nicht besser beurteilt werden als die der anderen Prüflinge.

Der Hauptausschuss des BIBB hat eine Empfehlung ausgesprochen, wie die besonderen Belange von Behinderten (körperlich, geistig und seelisch) bei Prüfungen berücksichtigt werden sollen (vom 24. Mai 1985):

  • Bei der Anmeldung zur Prüfung ist auf das Vorliegen einer Behinderung hinzuweisen
  • Bei Bedarf können zum Beispiel ärztliche beziehungsweise psychologische Stellungnahmen oder Befunde amtlicher Stellen beigelegt werden
  • Bei der Vorbereitung der Prüfung wird festgelegt, mit welchen besonderen Maßnahmen die Belange des Behinderten berücksichtigt werden können
  • Die besonderen Maßnahmen dürfen lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen
  • Möglichkeiten bei der Durchführung können die Organisation sowie die Gestaltung der Prüfung betreffen und / oder die Zulassung von speziellen Hilfsmitteln umfassen

Beispiel

Folgende Hilfsmittel können je nach Fall eingesetzt werden:

  • Es werden größere Schriftbilder verwendet oder es kommen besondere Leseapparate zum Einsatz
  • Eine Vertrauensperson wird hinzugezogen
  • Eine Verlängerung der Prüfungszeit wird vorgenommen beziehungsweise eine oder mehrere Pausen werden eingelegt
  • Statt einer Gruppenprüfung findet eine Einzelprüfung statt
  • Es kommt zum Einsatz eines Gebärdendolmetschers

 

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