A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beispiel

G findet bei einem anderen Unternehmen eine offene Stelle als Vorarbeiter. Aus diesem Grund kündigt G seine Anstellung als Gabelstaplerfahrer, um den anderen Job annehmen zu können.

Das Arbeitsverhältnis kann als Dauerschuldverhältnis von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung kann entweder fristlos aus einem wichtigen Grund oder fristgerecht erfolgen. Bei der außerordentlichen Kündigung muss ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB vorliegen. Hiernach muss es unzumutbar sein, dass an dem Vertrag festgehalten wird. Bei der ordentlichen Kündigung muss hingegen die Kündigungsfrist aus § 622 BGB eingehalten werden.

Es ist gemäß § 622 Abs. 3 BGB möglich eine Probezeit bis zu einer Dauer von sechs Monaten zu vereinbaren. Innerhalb dieser Zeit kann eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Bei allen weiteren Verträgen finden die Regelungen der Absätze eins und zwei Anwendung. Demnach kann ein Anstellungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum letzten oder zum 15. eines jeden Monats gekündigt werden. Bei einem Arbeitsverhältnis, das mindestens zwei Jahre Bestand erhöht sich die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB. Hierbei wird indes nur die Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers gezählt.

Um dem Arbeitnehmer vor der Willkür des Arbeitgebers zu schützen, wurde das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erlassen. Dieses findet für Arbeitnehmer Anwendung, die mindestens sechs Monate beschäftigt wurden und bei Unternehmen, welche die Erheblichkeitsschwelle von zehn Arbeitnehmern überschritten haben. Hierbei wird zwischen der verhaltensbedingten, der personenbedingten und der betriebsbedingten Kündigung unterschieden. Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen demnach soziale Erwägungen angestellt werden, damit eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Als soziale Kriterien sind hierbei die Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Behinderung und das Lebensalter zu berücksichtigen. Eine verhaltensbedingte Kündigung knüpft an ein (Fehl-)Verhalten des Arbeitnehmers an, je nach Schwere des Fehlverhaltens kann hier auch eine außerordentliche Kündigung angemessen sein. Andernfalls ist immer das mildeste Mittel zu verwenden, was in der Regel bei einem Verstoß in einer Abmahnung zu sehen ist. Die personenbedingte Kündigung knüpft indes an eine in der Person liegende Eigenschaft an. Eine solche Eigenschaft kann nicht selber von dem Arbeitnehmer gesteuert werden.

Beispiel

Eine personenbedingte Kündigung liegt vor bei einer Erkrankung des Mitarbeiters, bei fehlenden behördlichen Genehmigungen des Arbeitnehmers oder Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Kraftfahrer.

Sie möchten mehr über dieses Thema erfahren? Dann empfehlen wir Ihnen die Weiterbildung "Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)", in der dieses Thema behandelt wird.

    Es gibt keine Einträge mit diesem Anfangsbuchstaben.