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Geldleistungen für angebotene öffentliche Leistungen, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen werden, z. B. Sozialversicherungsbeiträge. Sie sind Abgaben, die einer direkten Leistung zuzurechnen sind, jedoch muss diese nicht von dem zahlungspflichtigen Personenkreis in Anspruch genommen werden. Allein die mögliche Inanspruchnahme verpflichtet zur Zahlung. Als Beispiele dienen hier die Sozialversicherungsabgaben wie Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung

 

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