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Berufsbildung behinderter Menschen

Besonderen Förderbedarf haben auch Menschen, die behindert sind.

Wie wird Behinderung definiert:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ (§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX)

Wenn Sie bereits behinderte Menschen ausbilden oder planen diese auszubilden, empfiehlt es sich die neue Publikation des BiBB Nachteilsausgleich für behinderte Menschen – Handbuch für die Ausbildungs- und Prüfungspraxis zu bestellen.

Behinderte Menschen sollen nach § 64 BBiG grundsätzlich in anerkannten Ausbildungsberufen und nach den allgemein gültigen Vorschriften des BBiG ausgebildet werden.

Prüfungsordnungen und Regelungen der Durchführung der Berufsausbildung sollen nach § 65 Abs. 1 BBiG die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt besonders für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.

Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist nach § 65 Abs. 2 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen.

Die zuständigen Stellen haben eine Reihe von Vorschriften für die Ausbildung behinderter Menschen erlassen.

Hinweis

Besondere Regelung für schwerbehinderte Menschen:

Zu beachten ist die Beschäftigungspflicht (§ 71 Abs. 1 SGB IX). Das Gesetz schreibt für Arbeitgeber, die über mindestens zwanzig Arbeitsplätze verfügen, eine Beschäftigungspflicht vor: Sie haben auf mindestens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Ferner unterliegen diese Menschen einem besonderen Kündigungsschutz (§§ 85 ff. SGB IX) und haben Anspruch auf zusätzlichen, bezahlten Urlaub (§ 125 SGB IX).

Es ist empfehlenswert vor Beginn einer Berufsausbildung behinderter Menschen, sich mit dem Ausbildungsberater der zuständigen Stelle ausführlich zu beraten, um im Vorfeld gemeinsam zu prüfen, ob die betrieblichen Möglichkeiten gegeben sind.

 

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