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Besitz

Beispiel

Wenn die G die Gitarre erhält, ist er Besitzer der Gitarre. Er kann die tatsächliche Gewalt über die Gitarre ausüben.

Der Besitz wird in den §§ 854 ff. BGB geregelt. Nach dem Publizitätsprinzip zeigt der Besitz an, welche Person die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt. Der Besitz wird erworben, wenn die tatsächliche Sachherrschaft erlangt wird und derjenige einen Besitzerwerbswillen innehat. Sofern die Person, die den Besitz erwerben soll, bereits die Sachherrschaft ausüben kann, so genügt die Einigung zwischen Erwerber und bisherigen Besitzer, dass der Besitz übergehen soll.

Es bestehen hierbei verschiedene Arten des Besitzes. Sofern eine Person alleinig die Sachherrschaft ausüben kann, so verfügt diese Person über den Alleinbesitz. Besitzen mehrere Personen eine Sache gemeinschaftlich, so liegt ein Mitbesitz im Sinne des § 866 BGB vor. Haben unterschiedliche Personen jeweils nur einen Teil des Besitzes, wie z. B. bei Wohnraum, so steht jeder Person ein Teilbesitz im Sinne des § 865 BGB zu. Eine weitere Form ist der mittelbare Besitz gemäß § 868 BGB, hierbei darf der unmittelbare (direkte) Besitzer eine Sache für eine bestimmte Zeit besitzen. Der mittelbare Besitzer ist hierbei derjenige, der das Besitzrecht einräumt und nach Ablauf der Zeit die Herausgabe der Sache verlangen kann.

Der Besitz endet, wenn der bisherige Besitzer die tatsächliche Gewalt an der Sache aufgibt. Dieses ist in dem § 856 Abs. 1 BGB normiert.

Beispiel

G stellt die Gitarre vor seine Haustür. Weil er diese nicht mehr haben möchte, bringt er ein Schild „zu verschenken“ an.

Da dem Besitzer die tatsächliche Gewalt über eine Sache zusteht, hat dieser auch aus dem Gesetz verschiedene Möglichkeiten, sich die tatsächliche Gewalt zu sichern. Stört eine unberechtigte Person den Besitz oder entzieht eine solche dem Besitzer seinen Besitz, liegt gemäß § 858 BGB eine verbotene Eigenmacht vor. Dieser Besitz ist, wie in dem zweiten Absatz beschrieben, fehlerhaft. Gegen eine verbotene Eigenmacht darf sich der redliche Besitzer, wie in § 859 BGB dargelegt, mit Gewalt gegen diese Störung wehren. Ebenfalls kann der redliche Besitzer die Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 BGB oder die Beseitigung der Störung gemäß § 862 BGB verlangen.

Der Besitz an Grundstücken geht gemäß § 873 BGB durch Einigung der Parteien und der Eintragung ins Grundbuch über.

Letztlich kann ein Besitz auch an eine Person fallen, die nicht zum Besitz berechtigt ist. Diese Person hält sodann einen unberechtigten Besitz. Dieses kann eintreten, wenn z. B. der zugrunde gelegte Vertrag nichtig ist oder (wie beim Diebstahl) nie ein Vertrag bestand. Gegenüber dem unberechtigten Besitzer hat auch der Eigentümer einer Sache Ansprüche. So kann dieser die Herausgabe der Sache gemäß § 985 BGB verlangen. Ein solcher Anspruch kann der Eigentümer gegenüber dem berechtigten Besitzer nicht geltend machen, wie es in § 986 BGB geregelt ist.

 

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