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Bilanzierungsverbote

Diese Positionen der Bilanz dürfen nicht bilanziert werden. Bilanzierungsverbote betreffen gemäß Â§ 248 HGB die Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals sowie die immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden.

 


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