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Bürgschaftsbanken

Bürgschaftsbanken sind Kreditinstitute nach § 1 des Kreditwesengesetzes und Selbsthilfeeinrichtungen des Mittelstandes. An ihnen beteiligt sind die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Kammern der freien Berufe, Wirtschaftsverbände und Innungen, Banken und Sparkassen sowie in einigen Bundesländern auch Versicherungsunternehmen. Sie stehen nicht miteinander im Wettbewerb, sondern sind - jeweils rechtlich und wirtschaftlich selbständig - für die mittelständische Wirtschaft in ihrem Bundesland tätig.

Aufgaben

Sie übernehmen Ausfallbürgschaften (Bankbürgschaften) für kurz-, mittel- und langfristige Kredite aller Art und für jeden wirtschaftlich vertretbaren Zweck, z. B. für

  • Existenzgründungen,
  • Investitionsfinanzierungen,
  • Betriebsmittel (auch Kontokorrent-Kreditrahmen),
  • Avale und Garantien (auch Kreditrahmen, z. B. für Durchführungs- und Gewährleistungsbürgschaften).

Ausfallbürgschaften können für ein einzelnes Unternehmen innerhalb eines Gesamtbetrages von 1 Mio. Euro (auch mehrfach) übernommen werden. In einigen Ländern bestehen Sonderregelungen. Die Übernahme von Bürgschaften für Sanierungskredite ist ausgeschlossen.

Antragsverfahren

In der Regel über die Hausbank bzw. die Beteiligungsgesellschaft. In den entsprechenden Fällen auch über eine Bausparkasse, Versicherung oder Leasinggesellschaft. Sie alle arbeiten mit den Bürgschaftsbanken zusammen und haben Merkblätter, Richtlinien sowie Antragsvordrucke vorrätig.

zuständige Bürgschaftsbank

Jedes Bundesland hat eine zentrale Bürgschaftsbank. Über den Verband Deutscher Bürgschaftsbanken (www.vdb-info.de) können Sie Ihren Ansprechpartner recherchieren.

 

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