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Culpa in contrahendo

Sobald ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen ist, ergibt sich ein Schuldverhältnis, aus dem die einzelnen Parteien Rechte und Pflichten erlangen. Bereits einen Schritt vor dem Vertragsschluss, also mit der Vertragsanbahnung, ergeben sich Rücksichtspflichten, die von den Parteien zu beachten sind. Derartige vorvertragliche Pflichten ergeben sich aus §§ 311 Abs. 2 in Verbindung mit 241 Abs. 2 BGB. Dieses vorvertragliche Schuldverhältnis wird auch als culpa in contrahendo (c. i. c.) bezeichnet. Bei einem Verstoß gegen dieses vorvertragliche Schuldverhältnis haftet eine Partei gemäß den §§ 280 Abs. 1, 3, 282 BGB.

Beispiel

O möchte in dem Einkaufsladen des K einkaufen und rutscht an einem Regal auf einer Bananenschale aus. O hat hier gegenüber K einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner vorvertraglichen Sicherungspflichten. Das vorvertragliche Schuldverhältnis wird als ein Schuldverhältnis des § 280 I BGB angesehen.

 

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