A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Deliktsrecht

Beispiel

Der Kleinkriminelle P gerät mit dem Rentner R in Streit und schlägt diesen nieder. R fordert nun von P Schmerzensgeld wegen Körperverletzung.

Das Deliktsrecht enthält Regelungen für den Fall, dass mittels einer unerlaubten Handlung ein Schaden entsteht. Es ist nicht vonnöten, dass eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien besteht. Grundsätzlich wird ein Verschulden für die Entstehung eines Anspruchs gefordert. Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 ff. BGB entsteht somit nur, wenn der Schädiger rechtswidrig und schuldhaft i. S. d. § 276 BGB gehandelt hat. Die Prüfung der deliktischen Handlungen wird somit unterteilt in die einzelnen Punkte Tatbestandsverwirklichung, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Bei der Tatbestandsverwirklichung müssen die Voraussetzungen erfüllt werden, die von der jeweiligen gesetzlichen Anspruchsgrundlage vorausgesetzt werden. Die Partei, die einen Anspruch durchsetzen möchte, hat in der Regel auch das Verschulden des Beschuldigten nachzuweisen. Bei einigen Ausnahmen sieht das Gesetz allerdings eine Vermutung des Verschuldens vor (§§ 831 ff. BGB) oder es muss in Form einer Gefährdungshaftung für Schäden eingetreten werden, ohne dass eine Rechtswidrigkeit oder ein Verschulden vorliegt. Im BGB sind zudem Normen enthalten, bei denen für fremdes Verschulden gehaftet wird.

Die deliktischen Regelungen finden grundsätzlich neben einem vertraglichen Schadensersatzanspruch Anwendung. Deliktische Ansprüche verjähren gemäß § 195 generell in drei Jahren nach den allgemeinen Regelungen zur Frist. Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren gemäß § 199 Abs. 2 nach 30 Jahren ab der Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder dem sonstigen einen Schaden verursachenden Ereignis aus.

Der § 823 BGB enthält zwei unterschiedliche Regelungsgebiete. Im ersten Absatz werden die Rechtsgüter aufgezählt, bei deren Verletzung ein Schadensersatzanspruch entsteht. Der Absatz zwei enthält einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Schutzgesetz verletzt wird. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt. Bei der Verletzung des Lebens kommt nur der Tod eines Menschen in Betracht. Dieser kann sodann keinen Anspruch mehr geltend machen, allerdings sind die Hinterbliebenen gemäß §§ 844 und 845 BGB berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Eine Körperverletzung liegt vor, wenn ein äußerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vorliegt. Die Gesundheit wird verletzt, wenn eine medizinische erhebliche Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge vorliegt. Die Freiheitsverletzung bezieht sich auf die körperliche Bewegungsfreiheit, so dass dieser Tatbestand erfüllt ist, wenn eine Person widerrechtlich in Ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Das Eigentum entspricht den Regelungen gemäß §§ 903 ff. BGB. Dieses umfangreiche Herrschaftsrecht kann in einer Vielzahl verletzt werden. Hierzu zählen die Sachentziehung, die Substanzverletzung und die Gebrauchsbeeinträchtigung. Der Punkt, „die sonstigen Rechte“, ist ein Auffangtatbestand und greift nur, soweit nicht bereits ein vorgenannter Tatbestand erfüllt worden ist. Hierbei müssen die „sonstigen Rechte“ mit den zuvor genannten Rechten vergleichbar sein, wodurch ein zu weit gehender Schadensersatzanspruch ausgeschlossen wird. Als „sonstiges Recht“ ist z. B. das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb anerkannt.

Der § 823 Abs. 2 BGB findet indes nur Anwendung, wenn ein Schutzgesetz verletzt ist. Ein Schutzgesetz ist ein Gesetz, das gerade bestimmte Rechtsgüter oder Interessen einzelner Personen schützen sollen. Dieser Anspruch greift insbesondere dann, wenn eine Verletzung eines Rechtsguts vorliegt, die nicht von § 823 Abs. 1 BGB erfasst wird. Ein derartiger Fall kann vorliegen, wenn das Vermögen eines anderen geschädigt wurde. Der § 823 Abs. 1 BGB erfasst diesen Tatbestand nicht. Hingegen kann der § 823 Abs. 2 BGB diesen Fall erfassen, wenn z. B. die Schutznorm des Betruges (§ 263 StGB) durch die Handlung verletzt wurde.

Beispiel

Ein Geschäftspartner wird durch eine falsche Behauptung des F derart getäuscht, dass dieser ein riskantes Geschäft eingeht. Wird hierbei der Tatbestand des Betruges erfüllt, findet der § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB Anwendung.

Zum Deliktsrecht zählt auch der § 826 BGB. Hierbei wird ein Schadensersatzanspruch begründet, wenn einem anderen vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ein Schaden zugefügt wird.

Eine wichtige Anspruchsgrundlage ist der § 831 BGB bezüglich der Haftung für einen Verrichtungsgehilfen. Ein Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist. Während der § 278 BGB nur ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen zurechnet, ist der § 831 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage, woraus ein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden kann. Der Geschäftsherr muss für eine schlechte Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen einstehen, sofern ein Schaden eingetreten ist. Grundsätzlich wird vermutet, dass eine schlechte Auswahl und Überwachung vorliegt, die aber von dem Geschäftsherr widerlegt werden kann. Dieses ist möglich, wenn der Geschäftsherr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten hat, der Schaden aber dennoch eingetreten wäre. Der Schaden muss hierbei in Ausübung der Verrichtung entstanden sein. Es muss damit ein direkter Zusammenhang zwischen der Ausführungshandlung und dem schädigenden Ereignis vorliegen. Zudem muss die Handlung, die zu einer Schädigung geführt hat, auch unerlaubt und rechtswidrig gewesen sein.

Wird ein Angestellter von seinem Chef bei einem Kunden eingesetzt, wie z. B. der Malergeselle, so handelt der Chef vorsätzlich. Der Geselle ist hierbei weisungsabhängig, so dass bei einem Schaden ein Anspruch aus § 831 BGB gegenüber dem Chef möglich ist. Wegen der Wichtigkeit dieser Anspruchsgrundlage noch einmal eine kurze Ausführung am Beispiel eines Chefs und seines Gesellen:

Gemäß § 831 Abs. 1 BGB ist derjenige zum Ersatz verpflichtet, der sich eines Verrichtungsgehilfen bedient. Demnach müsste der Chef generell für den Schaden des Gesellen einstehen. Allerdings besagt Satz zwei in § 831 Abs. 1 BGB, dass die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Geschäftsherr (hier der Chef) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten hat. Wenn der Geselle bis zum Zwischenfall immer gute Arbeit ohne Zwischenfälle abgeliefert hat und schon für eine gewisse Zeit für den Chef arbeitet, findet diese Exculpation Anwendung. Damit hätte der Chef alles Erforderliche getan, damit er sich eines guten Verrichtungsgehilfen bedient. Der Chef hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten und muss somit nicht für den Schaden seines Gesellen einstehen.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind noch der § 824 BGB für die Kreditgefährdung, der § 832 BGB für die Haftung des Aufsichtspflichtigen, die §§ 833 und 834 BGB für den Tierhalter und -aufseher und die §§ 836 bis 838 für die Gebäudehaftung.

 

Sie möchten mehr über dieses Thema erfahren? Dann empfehlen wir Ihnen die Weiterbildung "Geprüfter Betriebswirt (IHK)", in der dieses Thema behandelt wird.

    Es gibt keine Einträge mit diesem Anfangsbuchstaben.