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Der ideale Gründer

Der ideale Gründer verfügt bereits über mehrjäh­rige berufliche Erfahrungen aus unterschiedlichen Betrieben. Und zwar nicht nur im Verkauf, sondern auch im Einkauf, in der Produktion oder Dienstleistungserstellung sowie in den Bereichen Fi­nanzen, Rechnungswesen und Kalkulation.

Ein Partner sollte über ähnliche Erfahrungen verfügen.  Vorteilhaft ist es, wenn sich technische und kaufmännische Erfahrungen ergänzen.

Ein Partner arbeitet draußen beim Kunden, der andere führt das Büro und nimmt telefonisch Aufträge entge­gen, kalkuliert, fakturiert und mahnt. Womöglich hat einer von beiden bereits weitgehend selbst­ständig eine Filiale geleitet, oder er ist langjährig in dem Geschäftsfeld tätig, das er jetzt übernimmt.

In derartigen Fällen ist das Gründungsrisiko geringer, weil beide mit der Branche und den tägli­chen betrieblichen Abläufen vertraut sind.

Der Arbeitslose, der viele Bewerbungen vergeblich geschrieben hat und jetzt daran denkt, sich selbst­ständig zu machen, hat einen ganz anderen Hin­tergrund. In diesem Fall ist die Gründung eher Re­sultat einer Notlage. Die entscheidende Frage lautet dann: Welche fachlichen und kaufmännischen Fähigkeiten hat der Arbeitslose in seinem bisherigen Berufs- und Privatleben erworben und welche Existenz lässt sich darauf aufbauen. Das Kapital der Gründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen, sind ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Kontakte.

Angehörige von Großorganisationen (Bundes­wehr, Bahn, Post) oder Großunternehmen tun sich bei der Existenzgründung manchmal deswegen schwer, weil sie in einer relativ starren Hierarchie oft nur ein kleines Sachgebiet bearbeitet haben. Daher fehlen ihnen neben dem unternehmerischen Denken in der Regel die Erfahrungen im alles entscheidenden Kundenkontakt, in der Werbung und in der Marktforschung.

Um das Gründungsrisiko zu verringern, bietet es sich in diesen Fällen oftmals an, erst einmal nebenberuflich anzufangen. Voraussetzung ist dann in der Regel eine Nebentätigkeitsgenehmigung des Arbeitgebers. Diese sollte schriftlich bestätigt werden.

Ausländer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben im Regelfall im Rahmen der Nieder­lassungsfreiheit dieselben Rechte wie Deutsche.

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