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Direkte und Indirekte Steuern

Bei den direkten Steuern ist der Steuerträger der wirtschaftlich Belastete. Gleichzeitig ist dieser auch der Steuerschuldner und somit der gesetzlich Verpflichtete. Die Festsetzung der direkten Steuer erfolgt unmittelbar beim Steuerschuldner und wird auch dort erhoben. Die Übertragung auf sonstige Dritte ist nicht möglich. Zu den direkten gehören:

  • Lohnsteuer
  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Abgeltungssteuer
  • Hundesteuer
  • Jagdsteuer
  • Kfz-Steuer (Die Kfz-Steuer ist eine direkte Steuer, da Kfz-Halter und Kfz-Steuerzahler identisch sind.)

Bei der indirekten Steuer fallen Steuerträger und Steuerschuldner auseinander. Die Steuer wird auf einen Dritten abgewälzt. Nicht die wirtschaftlich belastete Person (Steuerträger) führt die Steuer an die Finanzbehörden ab, sondern eine andere Person. Beispiele hierzu sind:

  • Umsatzsteuer
  • Tabaksteuer
  • Stromsteuer
  • Biersteuer
  • Kaffeesteuer
  • Schaumweinsteuer

Zu den eigentlichen Steuern können noch steuerliche Nebenleisten kommen. Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Zusammenhang mit der Besteuerung erhoben werden. Diese Geldforderungen, in der Regel mit Zwangscharakter, dienen entweder als Druckmittel oder sollen erzielte Zinsvorteile ausgleichen.

Die Einteilung der steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO können der folgenden Tabelle entnommen werden.

Steuerliche Nebenleistung

Rechtsgrundlage

Charakter/Funktion

Verspätungszuschläge

§ 152 AO

haben eine Erziehungs- oder Sanktionsfunktion

Verzögerungsgelder

§ 146 Abs. 2 AO

haben Zwangscharakter zur Durchsetzung von steuerlichen Mitwirkungspflichten

Zuschläge

§ 162 Abs. 4 AO

haben Zwangscharakter zur Durchsetzung von Auskunfts- und Vorlagepflichten

Säumniszuschläge

§ 240 AO

haben Abschöpfungsfunktion von monetären Vorteilen

Zwangsgelder

§ 329 AO

haben Zwangscharakter zur Erzwingung einer Leistung

Kosten

§ 178, §§ 337 bis 345 AO

Gleichen Serviceleistungen aus, die nicht mit der Steuerverwaltungstätigkeit im Zusammenhang stehen

Zinsen i.S.d. Zollkodex

Art. 214 Abs. 3, Art. 232 Abs. 1 lit. b ZK

 

Verspätungsgelder

§ 22a EStG

 

Steuerliche Nebenleistungen

 

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