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Gebrauchsüberlassung

Beispiel

L mietet sich eine Wohnung und wird Besitzer der Wohnung, wodurch er diese auch benutzen darf. Eigentümer bleibt weiterhin der Vermieter V.

Es finden sich unterschiedliche Arten der Gebrauchsüberlassung innerhalb des BGB wieder. Hierbei handelt es sich um die Besitzüberlassung wie es bei der Leihe, Miete und Pacht der Fall ist. Hier wird nicht das Eigentum, wie beim Kauf, übergeben sondern lediglich der Besitz zum Gebrauch überlassen.

Die Leihe wird in den §§ 598 ff. BGB geregelt. Hierbei überlässt der Verleiher dem Entleiher eine Sache unentgeltlich zu dessen Gebrauch. Aufgrund der Unentgeltlichkeit findet ein gelockerter Haftungsmaßstab Anwendung, nach dem der Verleiher lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat. Für die Erhaltung der Sache notwendige Ausgaben hat der Entleiher gemäß § 601 Abs. 1 BGB aufzubringen. Abnutzungen der Sache selber hat der Entleiher nicht zu vertreten, sofern diese durch den gewöhnlichen Gebrauch entstehen. Die Leihe endet nach Ablauf der Leihfrist. Sollte eine derartige nicht bestimmt sein, so ist nach § 604 Abs. 2 BGB der Entleiher verpflichtet die Sache nach dem Gebrauch der für den bestimmten Zweck erfolgten Leihgabe diese zurückzugeben. Sofern auch ein solcher nicht vorhanden ist, kann der Entleiher die Leihgabe zurückfordern und der Entleiher muss sodann die Sache zurückgeben.

Beispiel

L leiht sich von seiner Freundin A ein Fahrrad. Hierfür muss L nichts bezahlen und gibt das Fahrrad nach der Benutzung zurück.

Die Miete ist in den §§ 535 ff. BGB geregelt. Hierbei wird ein Mietgegenstand gegen Entgelt an den Mieter überlassen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Gegenstand in einem Zustand zu überlassen, in dem der Gegenstand für den Zweck der Miete genutzt werden kann. Der Vermieter muss die notwendigen Maßnahmen vornehmen, dass der Gegenstand auch in einem solchen Zustand während der Dauer des Mietverhältnisses verbleibt. Sollte die Mietsache einen Mangel haben, wodurch sich diese nicht für den Zweck des Mietverhältnisses eignet, so kann der Mieter für die Zeitdauer der Beeinträchtigung den Mietpreis mindern. Dieser Anspruch steht dem Mieter allerdings nicht zu, sofern ihm der Mangel bei Abschluss des Mietvertrages bekannt ist. Auf der anderen Seite hat der Mieter einen während der Mietzeit auftretenden Mangel unverzüglich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Eine durch die ordnungsgemäße Nutzung auftretende Abnutzung bzw. Verschlechterung des Mietgegenstandes hat der Mieter gemäß § 538 BGB nicht zu vertreten.

Der Mietvertrag endet bei befristeten Mietverträgen mit Ablauf der Frist und ansonsten durch eine Kündigung. Neben der fristgerechten Kündigung steht den Parteien auch eine fristlose Kündigung gemäß § 543 BGB zu. Wird Wohnraum vermietet, so finden die Sondervorschriften der §§ 549 ff. BGB auf das Mietverhältnis Anwendung.

Beispiel

L mietet sich eine Wohnung und muss hierfür monatlich seine Miete bezahlen, damit er die Wohnung benutzen darf.

Neben der Miete ist die Pacht eine weitere Form der entgeltlichen Überlassung von Gegenständen. Gegenüber der Miete darf der Pächter die aus dem Pachtgegenstand gezogenen Früchte als Ertrag behalten. Ebenfalls können Sachen und Rechte verpachtet werden, wobei im Gegensatz ein Mietvertrag nur über eine Sache geschlossen werden kann. Die Vorschriften über die Pacht sind in den §§ 581 ff. BGB zu finden. Für die Verpachtung von Grundstücken finden sich in den §§ 585 ff. BGB Sondervorschriften. Wie in § 581 Abs. 2 BGB geregelt, finden die Vorschriften des Mietvertrages auf alle Pachterträge außer den Landpachtvertrag Anwendung, soweit keine abweichenden Regelungen vorhanden sind.

Beispiel

L pachtet sich eine Ackerfläche, auf der er Kartoffeln anbaut. Die geernteten Kartoffeln darf L behalten und selber verwerten.

 

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