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Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR ) erhält einen unternehmensähnlichen Charakter als Dauereinrichtung, wenn sich Freiberufler zu einer gemeinsamen Praxis oder Kaufleute zu einem gemeinsamen Betrieb zusammenschließen. (§ 705ff. BGB)

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung. Sie besitzt keine Firma und wird nicht im Handelsregister eingetragen; die Gesellschafter haften unbeschränkt, persönlich und gemeinschaftlich. Die Geschäftsführung und die Vertretung stehen grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. In der Praxis werden diese Rechte meist durch den Gesellschaftsvertrag auf einen oder mehrere geschäftsführende Gesellschafter übertragen.

Laut dem Statistischen Bundesamt ist die Anzahl der Selbstständigen in Deutschland im Frühjahr 2015 auf insgesamt 4,3 Mio. (inkl. der mithelfenden Familienangehörigen) angestiegen. Nach ersten vorläufigen Berechnungen hatten im Durchschnitt rund 38,6 Millionen Erwerbstätige ihren Arbeitsort in Deutschland (1. Quartal 2015). Das sind 203.000 Personen oder 5 % mehr als im Vorjahreszeitraum. Die Zunahme der Erwerbstätigkeit wurde vor allem durch eine Ausweitung selbstständiger Tätigkeiten - insbesondere in der Form von Ich-AGs - getragen.

Die Entwicklung der Arbeitnehmerzahlen wurde weiterhin durch die anhaltende Inanspruchnahme arbeitsmarktpolitischer Instrumente, wie den Minijobs und den so genannten Zusatzjobs, begünstigt. Einen Rückgang der Beschäftigtenzahlen gab es im produzierenden Gewerbe und in der Bauwirtschaft, wohingegen die Dienstleistungen und die Land- und Forstwirtschaft wesentlich zum Anstieg der Erwerbstätigkeit beitrugen.

 

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