Gesetzliche Rücklage
Die gesetzliche Rücklage kann nur bei AG oder KGaA auftreten, da nur das Aktiengesetz die Bildung einer solchen Rücklage vorsieht. Einzustellen sind 5 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses und zwar solange, bis die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen.
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