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Gewinnermittlungsformen

In den vorangegangenen Kapiteln wurde die grundsätzliche Besteuerung von Unternehmen erläutert. Nun werden die Methoden erläutert, mit denen der Jahresüberschuss ermittelt werden kann.

Bilanzierung

Im Handelsregister eingetragene Unternehmen sowie gewerbliche Unternehmen, die die vorbenannten Grenzen überschreiten, müssen den Gewinn durch Gegenüberstellung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres und des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermitteln. Hierbei sind z. B. Privatentnahmen und -einlagen gewinnneutral zu verbuchen. Diese Art der Gewinnermittlung bedingt neben der doppelten Buchführung eine jährliche Bestandsaufnahme (Inventur), die Erstellung einer Vermögensübersicht (Bestandsverzeichnis, Inventar) und einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (evtl. mit Anhang und Lagebericht).

Zum Tag der Betriebseröffnung ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Grundsätzlich ist das Kalenderjahr das Jahr der Abrechnung bzw. das Wirtschaftsjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unternehmer auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen.

Die Bilanz gliedert sich in Anlehnung an das HGB z. B. wie folgt:

Lexikon | Grundsätzlicher Aufbau einer Bilanz

Grundsätzlicher Aufbau einer Bilanz

Die Gewinn- und Verlustrechnung kann vereinfacht wie folgt gegliedert werden: 

 

Umsatzerlöse

+ / ./.

Bestandsveränderungen

+

sonstige betriebliche Erträge

=

Gesamtleistung

 

./.

Materialaufwand

./.

Personalaufwand

./.

Abschreibungen

./.

sonstige betriebliche Aufwendungen

+ / ./.

Zinsen

./.

Steuern

=

Jahresergebnis

Aufbewahrungsvorschriften

Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse sowie zugehörige Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren. Empfangene und Kopien abgesandter Handelsbriefe sowie Buchungsbelege müssen ebenfalls zehn Jahre aufbewahrt werden. Handelsrechtlich trifft die Aufbewahrungspflicht alle Kaufleute. Steuerrechtlich ist darüber hinaus jedoch jeder aufzeichnungs- bzw. buchführungspflichtige Unternehmer betroffen, da er seinen Gewinn mit Hilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt.

Betriebsvermögen

Als Betriebsvermögen sind alle Vermögensgegenstände zu erfassen, deren Eigentümer Sie sind und die ausschließlich oder unmittelbar dem Betrieb dienen oder zu dienen bestimmt

sind (notwendiges Betriebsvermögen). Dient ein bewegliches Wirtschaftsgut zu nicht mehr als 50%, aber zu mindestens 10% dem Betrieb, kann es wahlweise in die Bilanz aufgenommen werden (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Dies hat zur Folge, dass alle betrieblich verursachten Aufwendungen ganz bzw. anteilig als Betriebsausgaben erfasst werden, aber auch dass bei Veräußerung ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust entsteht.

Bei Grundstücken z. B. kann die unterschiedliche Nutzung die Aufteilung in bis zu vier Wirtschaftsgüter erfordern:

  • eigenbetrieblich genutzter Teil,
  • fremdbetrieblich genutzter Gebäudeteil,
  • Nutzung für eigene Wohnzwecke,
  • Vermietung, d.h. Nutzung für fremde Wohnzwecke.

Bei ausschließlich eigenbetrieblicher Nutzung eines Gegenstandes (z. B. Grundstück oder Grundstücksteil) ist dieser stets im Betriebsvermögen zu erfassen. Dies gilt allerdings wiederum nicht, solange der Wert weniger als ein Fünftel des gesamten Grundstücks und auch nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann von Ihnen genutzt werden, wenn Sie nicht zur doppelten Buchführung (Bilanzierung, s. o.) verpflichtet sind und die bereits erwähnten Umsatz bzw. Gewinngrenzen nicht überschreiten. Diese Art der Gewinnermittlung ist wesentlich einfacher als ein Betriebsvermögensvergleich, da am Jahresende grundsätzlich nur Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, ergänzt z. B. um Abschreibungen, gegenübergestellt werden.

Für diese Gewinnermittlungsart muss seit Januar 2004 ein 82-Punkte-Formular des Finanzamtes verwendet werden.

 

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