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Gläubigerverzug

Beispiel

Bei der Anlieferung der neuen Küche zu dem vereinbarten Termin ist X nicht zu Hause und kann die Küche nicht annehmen.

Es kann nicht nur der Schuldner mit der Leistung in Verzug geraten, sondern auch der Gläubiger, indem dieser die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Hierbei verlagert sich die Gefahr des Unterganges der Leistung auf den Gläubiger. In den §§ 293 ff. BGB wird der Gläubigerverzug geregelt. Dieser wird im Gesetz auch als Annahmeverzug betitelt. Demnach muss der Schuldner die Leistungen so wie sie zu bewirken ist dem Gläubiger anbieten. Sollte der Gläubiger bereits vorab erklären, dass er die Leistung nicht annehmen wird, so ist gemäß § 295 BGB auch ein mündliches Angebot des Schuldners ausreichend. Komplett entbehrlich ist ein Angebot, wenn eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt wurde. Ist eine solche Zeit nicht bestimmt und der Gläubiger nur vorübergehend nicht anzutreffen, so liegt hierin gemäß § 299 BGB noch kein Annahmeverzug.

Die Folgen des Annahmeverzuges sind in den §§ 300 ff. BGB normiert. Demnach hat der Schuldner während des Annahmeverzuges nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Für einfache Fahrlässigkeit hat der Schuldner somit während der Zeit des Annahmeverzuges nicht einzustehen. Ebenfalls entfällt eine etwaige Verzinsung für die Leistungen.

 

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