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Gleichstellungsbeauftrage

Der Einstellung eines Auszubildenden gehen die Ausschreibung der Stelle und die Auswahl der Bewerber voraus. Dabei und bei der Durchführung der Berufsausbildung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten (veröffentlicht im BGBl I, Seite 1.897 vom 14. August 2006).

Das AGG verbietet im Bereich Arbeit und Beruf jegliche Form der Benachteiligung (§ 1 AGG) wegen:

  • Rasse;
  • ethnischer Herkunft;
  • Geschlecht;
  • Religion/Weltanschauung;
  • Behinderung;
  • Alter oder
  • sexueller Identität.

Geschützt sind alle Arbeitnehmer, Bewerber und Auszubildenden (§ 6 AGG). Um Benachteiligungen im Arbeitsleben wirksamer zu begegnen, ist das gesamte Arbeitsrecht dem AGG unterstellt.

Verboten sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen, Belästigungen (zum Beispiel Mobbing) und sexuelle Belästigungen. Sehr detailliert werden diese Sachverhalte in § 3 AGG definiert.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen, auch vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen. Sie haben eine betriebliche Beschwerdestelle einzurichten. Das Amt des Gleichstellungsbeauftragten leitet sich aus § 13 AGG ab.

 

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