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Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung

Als "Bilanzierungsgrundsätze" werden im Rechnungswesen Richtlinien bezeichnet, welche beim Erstellen von Jahresabschlüssen beachtet werden müssen mit dem Ziel, die Vergleichbarkeit von Abschlüssen gewährleisten zu können. Zu den Bilanzierungsgrundsätzen zählen:

Bilanzklarheit

Darunter versteht man, dass der Jahresabschluss gem. § 243 HGB klar und übersichtlich aufgestellt werden soll. Zur Sicherstellung der Bilanzklarheit hat der Gesetzgeber in § 266 HGB das Gliederungsschema zur Bilanz und in § 275 HGB das Gliederungsschema für die Gewinn- und Verlustrechnung vorgegeben. Sollte es für die Übersichtlichkeit erforderlich sein, so können der vorgegebenen Gliederung Posten hinzugefügt werden. Ferner sind die Vorjahresbeträge anzugeben (§ 265 Abs. 2 HGB). Aktiv- und Passivposten sowie Aufwände und Erträge dürfen nach dem generellen Saldierungsverbot nicht verrechnet werden.

Bilanzwahrheit

Unter dem Grundsatz der Bilanzwahrheit versteht man, dass die im Jahresabschluss dargestellten Werte richtig und vollständig sind. Es dürfen keine Werte hinzugefügt oder weggelassen werden. Das in § 246 Abs. 1 HGB definierte Vollständigkeitsgebot wird aber durch Bilanzierungswahlrechte durchbrochen. Dies bedeutet, dass die Ansatzentscheidung in das Ermessen des bilanzierenden Unternehmens gestellt wird.

Bilanzkontinuität

Im Rahmen der Bilanzkontinuität wird sichergestellt, dass Ausweis- und Bewertungsmethoden nicht willkürlich geändert werden. Es ist sicherzustellen, dass die Jahresabschlüsse über die Jahre hinweg vergleichbar bleiben. Dazu muss der Jahresabschluss immer am gleichen Stichtag aufgestellt werden. Auch die Postenreihenfolge bzw. deren Bezeichnung darf nicht unbegründet wechseln. Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit darf die Methode zur Bewertung der einzelnen Posten nicht willkürlich gewechselt werden.

Bilanzidentität

Dieser Grundsatz besagt, dass die Eröffnungsbilanz mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen muss. In beiden Bilanzen müssen demnach auch die Mengenangaben, Wertangaben und Positionen identisch sein.

Nr.

Prinzip

Erläuterung

§§ HGB

1.)

Bilanzklarheit

Übersichtliche Aufstellung des Jahresabschlusses

243, 265 Abs. 2

2.)

Bilanzwahrheit

Vollständigkeit der Bilanz

 

3.)

Bilanzkontinuität

Regeln für den Jahres-abschluss müssen über die Jahre gleich bleiben

 

4.)

Bilanzidentität

Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz des Vor-jahres

252 Abs. 1, Nr. 1 und 6; 265 Abs. 1

Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung

An die Grenzen stoßen die Bilanzierungsgrundsätze immer dann, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eines Vermögenswertes nicht klar zu ermitteln ist, da eine Voraussetzung vor die Bilanzierung des Vermögenswertes das wirtschaftliche Eigentum ist. Wirtschaftlicher Eigentümer ist jemand dann, wenn er bei normalem Geschäftsgang für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes die Einwirkung des rechtlichen Eigentümers ausschließen kann. So gehören etwa Vermögensgegenstände, die zur Sicherung übereignet wurden, zum wirtschaftlichen Eigentum des Erwerbers, solange dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

Aber auch der Grundsatz der Einzelbewertung kann zu Problemen führen. Etwa im Straßenbau lassen sich große Bauprojekte in diverse Bestandteile zerlegen (Grundstück, Gebäude, Parkplätze, Grünanlagen usw.). Um den Erfassungs- und Bewertungsaufwand beherrschbar zu gestalten, wird das Bauwerk nur in seine wesentlichen Bestandteile zusammengefasst und bewertet. In solchen Fällen ist die Verkehrsauffassung zu beachten, die darüber entscheidet, was selbständig verkehrsfähig ist. Aber auch die Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte oder –verbote durchbrechen den Grundsatz der Vollständigkeit. Schwebende Geschäfte können grundsätzlich nicht bilanziert werden. Unter schwebenden Geschäften versteht man Rechtsgeschäfte, bei denen Leistung und Gegenleistung noch nicht erbracht worden sind. Dies kann ein noch nicht durchgeführter Liefervertrag sein.

 

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