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Grundschuld

Beispiel

I kauft sich ein Haus mit Hilfe eines Kredites der B-Bank. Die Bank lässt sich im Grundbuch des I eine Grundschuld eintragen, denn die Bank beabsichtigt die Grundschuld ohne die eigentliche Forderung an die D-Bank zu übertragen.

Die in den §§ 1191 ff. BGB geregelte Grundschuld ist nicht akzessorisch und somit in der Regel nicht an eine Forderung gebunden. § 1192 Abs. 1 BGB besagt, dass die Vorschriften der Hypothek ebenfalls auf die Grundschuld anzuwenden sind, soweit möglich. Vorschriften sind nicht anwendbar, soweit sie die Akzessorietät zwischen Hypothek und Forderung betreffen. Die Grundschuld kann unabhängig von einer zu sichernden Forderung übertragen werden, so dass der Inhaber der Grundschuld und der Inhaber der Forderung verschiedene Personen sein können.

Allerdings kann auch die Grundschuld zur Sicherung einer Forderung bestellt werden, dieses wird Sicherungsgrundschuld genannt und ist in § 1192 Abs. 1a BGB erfasst. Hierbei ist die Grundschuld fest an eine Forderung gebunden und in großen Teilen gleich zu einer Hypothek.

In der Vereinbarung zur Stellung einer Grundschuld ist zu regeln, auf was genau zurückgezahlt wird. Werden Zahlungen des Schuldners direkt auf die Grundschuld eingezahlt, so fällt die Grundschuld an den Eigentümer des Grundstücks zurück, wenn die Grundschuld komplett abbezahlt ist. Die schuldrechtliche Forderung kann hierbei gemäß § 242 BGB nicht mehr gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Hingegen kann auch in der Sicherungsvereinbarung festgelegt werden, dass Zahlungen des Schuldners die Forderung direkt tilgen. Nachdem die Forderung komplett abbezahlt ist, steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld zu, der von dem Eigentümer des Grundstücks geltend gemacht werden muss.

 

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