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Handelskauf

Beispiel

Der Unternehmer U kauft neues Produktionsmaterial für seine Fertigung.

Im HGB sind Sonderregelungen für Handelsgeschäfte enthalten. Wird ein Kaufmann im Sinne des HGB (§§ 1 ff. HGB) im Rahmen seines Geschäftsbetriebes tätig, finden die Regelungen des Handelskaufs Anwendung. Es wird nach § 344 HGB vermutet, dass sämtliche Rechtsgeschäfte eines Kaufmannes zu dessen Handelsgewerbe gehören. Unter die §§ 343 ff. HGB fallen unter anderem die Beschaffung von Betriebsmitteln oder Materialien, die für den Betrieb benötigt werden.

Auch ein Vertrag im Rahmen eines Handelsgeschäfts wird nach den allgemeinen Regelungen des BGB geschlossen. Somit werden Angebot und Annahme für den Schluss eines Vertrages gefordert. Es sind hierbei die allgemeinen Handelsbräuche zwischen den Kaufleuten anzuwenden, dieses ergibt sich aus dem § 346 HGB. Es ist üblich, mündliche Vereinbarungen zwischen Kaufleuten schriftlich zu bestätigen. Sobald einer Partei ein solches Schreiben zugeht, muss die empfangene Partei unverzüglich widersprechen, sofern dieser den Inhalt eines solchen Schreibens nicht gegen sich gelten lassen möchte. Das Schreiben wird auch kaufmännisches Bestätigungsschreiben bezeichnet und ist als Handelsbrauch zu qualifizieren.

Beispiel

P erhält nach einem Telefonat mit dem Händler H eine Telefonnotiz. Hierin wird festgehalten, dass telefonisch die Lieferung von 500 Einheiten Mehl vereinbart wurde. Tatsächlich war die Rede von 50 Einheiten. Damit P nicht die 500 Einheiten, die im Schreiben erfasst sind, abnehmen muss, muss dieser dem Inhalt des Bestätigungsschreibens widersprechen.

Im Vergleich zum Kaufvertrag zwischen Privatleuten, ergeben sich beim Handelskauf eine Reihe von Besonderheiten. Diese Besonderheiten sind in den §§ 373 ff. HGB geregelt. Die Regelungen gelten als vorrangige Normen vor den allgemeinen Regelungen zum Kaufvertrag aus §§ 433 ff. BGB. Hiernach kann es sich bei dem Kauf um einen Fixhandelskauf handeln, wobei Zeiten für die Lieferung der Waren fixiert werden. Hier werden das absolute Fixgeschäft und das relative Fixgeschäft unterschieden. Bei dem absoluten Fixgeschäft verpflichtet sich der Verkäufer eine Ware zu einem bestimmten Termin zu liefern. Wird der Liefertermin nicht eingehalten, so ist die Lieferung unmöglich geworden, da die Ware nicht mehr benötigt wird.

Beispiel

Zur Eröffnung eines neuen Tierheims bestellt G ein Buffet beim Catering. Das Buffet kann G nur an diesem einen Tag gebrauchen und verwenden, da ansonsten das Ereignis nicht (mehr) vorliegt. Damit handelt es sich um ein absolutes Fixgeschäft.

Bei einem relativen Fixgeschäft wird ein wichtiger Termin zur Lieferung festgeschrieben, der allerdings nicht so wichtig ist, dass eine Verspätung zu einer unmöglichen Leistung führt. Vielmehr kann der Verkäufer auch später liefern, aber der Käufer kann verschuldensunabhängig nach den allgemeinen Regelungen (§§ 323 ff. BGB) vom Vertrag zurücktreten.

Beispiel

Für die Eröffnung hat G neue T-Shirts für seine Mitarbeiter gekauft, damit alles in neuem Glanz erscheint. Diese T-Shirts sollen auch später noch im Tierheim als Dienstkleidung getragen werden. Hier stellt die Eröffnung einen wichtigen Termin dar, allerdings können die T-Shirts auch später noch verwendet werden. Es liegt hier ein relatives Fixgeschäft vor.

Ob es sich um ein Fixgeschäft handelt, ist den Regelungen bzw. der Zweckbestimmung des geschlossenen Vertrages zu entnehmen. Es können hierbei Klauseln im Vertrag vereinbart worden sein, die ein Fixgeschäft begründen. Es können jedoch auch Incoterms als Basis für die Lieferung zu Grunde gelegt werden. Incoterms sind internationale handelsübliche Vertragsformeln, die insbesondere Modalitäten zu der Lieferung regeln. Derzeit sind die Incoterms 2020 die aktuellste Ausführung dieser Regelungen.

Vertragsstrafen können unter anderem für die Überschreitung von Lieferfristen vereinbart werden. Hierbei kann auch eine verschuldensunabhängige Strafe vereinbart werden. Regelungen zu den Vertragsstrafen sind in dem § 348 HGB enthalten. Ebenfalls können erweiterte Regelungen bei Eintritt eines Annahmeverzuges geregelt werden.

Auch dem Käufer werden weitere Pflichten durch den Handelskauf auferlegt. Der Käufer muss z. B. etwaige Mängel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) geltend machen. Es wird dem Käufer eine in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht auferlegt, wenn beide Parteien des Handelskaufs Kaufleute sind. Diese Vorschrift findet hierbei keine Anwendung, wenn der Mangel durch den Käufer arglistig verschwiegen oder die Anwendung dieser Regelung vertraglich ausgeschlossen wurde. In dem Sinne der Vorschrift gelten Qualitätsmängel, die als Sachmangel im Sinne des BGB anzusehen sind, als Mangel. Gemäß § 360 HGB wird beim Handelskauf generell eine Ware der durchschnittlichen Art und Güte geschuldet. Auch eine Mehr- oder Minderlieferung stellt einen Mangel dar, genauso wie die Lieferung einer anderen als die geschuldete Ware.

 

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