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Hypothek

Beispiel

Die B-Bank lässt sich zur Sicherheit des Kredits eine Hypothek ins Grundbuch des G eintragen.

Die Hypothek stellt die Grundform dar, auf deren Regelungen im Rahmen der Grundschuld verwiesen wird. Die in den §§ 1113 ff. BGB normierte Hypothek ist immer mit einer Forderung verbunden, sie ist somit akzessorisch. Somit kann die Hypothek nur zusammen mit einer Forderung entstehen und zusammen mit dieser übertragen werden. Hierbei müssen der Eigentümer des belasteten Grundstücks und der Schuldner der Forderung nicht personengleich sein, auf der anderen Seite sind der Forderungsgläubiger und der aus der Hypothek Berechtigte dieselbe Person. Die Beteiligten an der Bestellung einer Hypothek müssen sich einigen, dass eine Hypothek bestellt wird und diese sodann ins Grundbuch eintragen lassen. Derjenige, der die Hypothek als Sicherungsobjekt bekommt, wird hierbei Hypothekar genannt. Bei der Grundform der Hypothek muss dem Hypothekaren noch der Hypothekenbrief übergeben werden. Erst hiermit erlangt der Hypothekar die Hypothek, wie es in den §§ 1113, 1115, 1116, 1117 BGB beschrieben ist. Hierbei müssen sich die Parteien bei Eintragung noch immer über die Bestellung der Hypothek einig sein. Zudem muss derjenige, der das Grundstück mit einer Hypothek belasten will, hierzu befugt sein. Abweichend können sich die Parteien einigen, dass eine Hypothek auch ohne Ausgabe eines Briefes gestellt wird. Dieses ergibt sich aus § 1116 Abs. 2 BGB. Hierbei muss im Grundbuch eingetragen werden, dass auf die Ausgabe eines Hypothekenbriefs verzichtet wird. Die so bestellte Hypothek wird Buchhypothek genannt.

Die Hypothek kann, nachdem sie entstanden ist, auch auf andere Personen übertragen werden. Auf Grund der Akzessorietät kann die Übertragung immer nur mit der Forderung zusammen erfolgen. Somit richten sich die Voraussetzungen auch an den allgemeinen Abtretungsvorschriften der §§ 398 ff. BGB mit dem zusätzlichen Formerfordernis des § 1154 BGB aus. Demnach muss die Abtretungsvereinbarung schriftlich zwischen den Parteien geschlossen werden. Hierbei müssen die Hypothek sowie die Forderung im Zeitpunkt der Abtretung bestehen und die Forderung muss übertragbar sein. Wenn eine Briefhypothek bestellt wurde, so muss der Hypothekenbrief an den Erwerber der Hypothek und der Forderung übergeben werden. Die Übertragung der Hypothek muss in diesem Fall nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Bei einer bestellten Buchhypothek kann kein Brief an den Erwerber übergeben werden. Gemäß § 1154 Artikel 3 BGB muss daher die Übertragung im Grundbuch vermerkt werden, damit das Publizitätsprinzip gewahrt wird.

In § 1163 Abs. 1 BGB ist geregelt, dass die Hypothek in den Besitz des Schuldners fällt, sobald dieser die Forderung beglichen hat. Wird die Forderung durch den Schuldner nicht beglichen und wird diese fällig, so kann der Inhaber der Hypothek gemäß § 1147 BGB eine Zwangsvollstreckung des belasteten Grundstücks durchführen. Gegner des Vollstreckungsanspruchs ist immer der Eigentümer des belasteten Grundstücks. Hierdurch hat der Hypothekar einen Anspruch auf eine Geldsumme in Höhe der offenen Forderung. Eine Zwangsvollstreckung kann abgewandt werden, sofern gemäß § 1142 Abs. 1 BGB die Forderung beglichen wird.

 

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