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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Wenn Sie planen, junge Menschen unter 18 Jahren auszubilden oder dies bereits tun, ist das nächste wichtige Gesetz für Sie das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend, kurz Jugendarbeitsschutzgesetz genannt.

Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung der noch nicht Volljährigen in der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG).

Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind alle zwischen 15 und 18 Jahren (§ 2 Abs. 2 JArbSchG). Bei der Berechnung des Alters wird der Tag der Geburt mitgerechnet, somit ist zum Beispiel das 15. Lebensjahr schon mit dem Tag vollendet, der dem 15. Geburtstag vorausgeht.

Für Auszubildende über 18 Jahre ist nur eine Vorschrift zu beachten: § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Hier wird genau geregelt, dass an einem Berufsschultag, der vor 9 Uhr beginnt, keine Beschäftigung erfolgen darf.

Hinweis

Arbeitszeit für Jugendliche: Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt hier das Jugendarbeitsschutzgesetz, siehe Arbeitszeitgesetz § 18 Abs. 2 ArbZG.

Besondere Aufmerksamkeit richten Sie bei der Ausbildung von Jugendlichen auf den dritten Abschnitt, erster Titel. Hier werden Arbeits- und Freizeit sowie das Thema Berufsschulunterricht und Beschäftigung an Berufsschultagen detailliert geregelt.

Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen gemäß § 25 JArbSchG. Dieser Paragraph ist von enormer Wichtigkeit, da hier Punkte zur persönlichen Eignung von Ausbildungspersonal klar festgelegt und zu beachten sind. 

Um Bußgeldern vorzubeugen, sind im vierten Titel des dritten Abschnittes zwingend die Vorschriften zur Gesundheitlichen Betreuung zu beachten (§§ 32 bis 43).

Was gern übersehen wird, ist, wenn auch nur ein Jugendlicher beschäftigt wird, muss ein Abdruck dieses Gesetzes auslegen oder an geeigneter Stelle aushängen.

 

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