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Kaufvertrag

Beispiel

L kauft sich eine Wohnung.

Der Kaufvertrag ist in den §§ 433 BGB geregelt. Dieser Vertrag regelt den Kauf eines Gegenstandes, wobei der Verkäufer den Kaufgegenstand mangelfrei an den Käufer zu übergeben und das Eigentum zu übertragen hat. Der Käufer hingegen muss den Gegenstand in der vereinbarten Höhe bezahlen.

Beispiel

F schließt mit X einen Kaufvertrag über den Erwerb von 2 neuen Schränken ab. Hierbei ist F verpflichtet, diese Kaufsache zu bezahlen und die Schränke abzunehmen. X hat sich dazu verpflichtet, die Sache zu übergeben und das Eigentum zu übertragen.

Die mangelfreie Sache wird in dem § 434 BGB geregelt. Es werden drei Stufen der mangelfreien Sache bestimmt, die in der nachgestellten Reihenfolge zu prüfen sind. Zuerst ist die Sache mangelfrei, wenn die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit vorhanden ist (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Sollte eine derartige Absprache nicht erfolgt sein, so ist die Sache mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB). Dieses liegt vor, wenn sich die Vertragsparteien ohne ausdrückliche Regelung in dem Vertrag über den Verwendungszweck einig sind. Dieses stellt eine stillschweigende Vereinbarung über die Beschaffenheit dar. Falls auch eine solche Spezifizierung auszuschließen ist, dann ist nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB kein Mangel vorhanden, wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Die vorgenannten Mängel beziehen sich auf die Beschaffenheit der Sache und werden von daher auch Sachmangel genannt.

Beispiel

Beim Kauf der Schränke wird nicht vereinbart, wofür die Schränke verwendet werden sollen. Damit liegt keine vertragliche Beschaffenheitsabrede vor. Nach dem vertraglich Vorausgesetzten sind die Schränke mangelfrei, wenn Gegenstände in diesen verstaut werden können. Hierüber sind sich die Parteien auch übereinstimmend einig. Damit liegt ein Sachmangel vor, wenn die Schränke sich nicht für die Verstauung von Gegenständen eignen.

Ein Kaufgegenstand kann auch einen Rechtsmangel aufweisen. Dieser Mangel bezieht sich nicht auf die Sache an sich, sondern auf die Rechte, die an der Sache bestehen. So können Dritte Rechte an der Sache haben, die gegenüber dem Käufer geltend gemacht werden können. Die Rechtsmängel sind in dem § 435 BGB normiert.

Beispiel

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn X als Eigentümer der Schränke gegenüber F aufgetreten ist, X aber gar nicht Eigentümer der Schränke war und damit das Eigentum nicht übertragen kann.

Sofern Mängel an dem Kaufgegenstand vorliegen, hat der Käufer gemäß §§ 437 ff. BGB Gewährleistungsansprüche, die er gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann. Hiernach stehen dem Käufer im Zusammenhang mit den jeweils einschlägigen Regelungen ein Nacherfüllungsrecht, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu. Die Ansprüche können innerhalb der in § 438 BGB festgelegten Frist geltend gemacht werden. Die generelle Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Abweichend hiervon kann die Frist aber auch fünf oder sogar 30 Jahre betragen. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Sache und bei Grundstücken mit der Übergabe.

Primär muss der Käufer die Nacherfüllung von dem Käufer verlangen, erst sekundär können die übrigen Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Bei der Nacherfüllung hat der Käufer in der Regel die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder durch Beseitigung des Mangels erfolgen soll. Die notwendigen Aufwendungen für die Nacherfüllung hat der Verkäufer zu tragen. In § 439 Abs. 3 BGB ist geregelt, wann der Verkäufer die Wahl der Nacherfüllungsart ablehnen kann. Für die Geltendmachung der übrigen Ansprüche muss der Käufer vorerst noch eine Frist für die Erbringung der Leistung gesetzt haben. Eine solche Frist kann aber unter Umständen entbehrlich sein.

 

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