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Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Dem Vorteil der Aktiengesellschaft eine breitere Kapitalbasis zu ermöglichen, steht bei den Personengesellschaften vor allem die enge persönliche Bindung der Gesellschafter zu ihrer Unternehmung gegenüber. Die KGaA ermöglicht die Verbindung beider Gesichtspunkte. Rechtsgrundlagen sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Kommanditgesellschaft sowie das Aktiengesetz. (§§ 278 – 285 AktG)

Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter), während die Übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital als Teilhafter beteiligt sind (Kommanditaktionäre ).

Die Komplementäre haben in der Hauptversammlung nur ein Stimmrecht für ihre eigenen Aktien und können z. B. bei folgenden Punkten nicht mitbestimmen:

  • Wahl und Abberufung des Aufsichtsrates,
  • Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
  • Wahl der Abschlussprüfer.

Lexikon | Aufbau der Kommanditgesellschaft auf Aktien

Aufbau der Kommanditgesellschaft auf Aktien

 

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