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Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft dient meist dem Ziel, die Kapitalbasis zu sichern oder zu erweitern, ohne dass der Kapitalgeber in die Geschäftsleitung aufgenommen wird. (§ 161 HGB)

Die Kommanditgesellschaft ist der Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes, bei dem die Haftung mindestens eines Gesellschafters (Komplementär) nicht beschränkt ist, während wenigstens ein weiterer Gesellschafter (Kommanditist) nur mit seiner Kapitaleinlage haftet.

Lexikon | Gesellschafter der KG

 

Gesellschafter der KG 

Die Firma der KG muss einen Zusatz (KG) enthalten, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet. (§ 19 HGB)

 

 

 

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