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Offene Handelsgesellschaft (OHG) – Pflichten und Rechte

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, seine persönliche Arbeitsleistung in die Unternehmung einzubringen laut § 114 HGB. Das Recht zur Geschäftsführung hat bei Geschäften, die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringt, jeder Gesellschafter allein (§§ 114ff. HGB)

Bei außergewöhnlichen Geschäften, wie z. B. Prokura-Erteilung oder Geschäftserweiterungen, dürfen die Gesellschafter nur gemeinsam handeln. Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften kann dabei nur im Einzelfall erfolgen. Die Gesellschafter haben das Recht, sich laufend über die Geschäftsentwicklung zu informieren.

Für die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter im Außenverhältnis sind ausschließlich die §§ 125ff HGB. maßgeblich. Vertragliche Vereinbarungen gelten deshalb nur im Innenverhältnis und haben keine Wirkung für Außenstehende.

Überschreitet ein Gesellschafter seine Rechte, indem er beispielsweise allein ein Grundstück verkauft (außergewöhnliches Geschäft), so macht er sich den anderen Gesellschaftern gegenüber schadenersatzpflichtig.

Lexikon | Rechtsverhältnisse der Gesellschafter im Außenverhältnis

Rechtsverhältnisse der Gesellschafter im Außenverhältnis

Da die Vertretungsmacht der Gesellschafter unbeschränkt ist, wird ein von ihnen abgeschlossener Vertrag auch dann rechtsgültig, wenn sie ihre Geschäftsführungsbefugnis überschritten haben. Einem Dritten ist es nicht zuzumuten, dass er die Innenverhältnisse einer OHG vor jedem Vertragsabschluss prüft.

Die OHG wird aufgelöst:

  • freiwillig durch Liquidation,
  • durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages,
  • durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines der Gesellschafter,
  • nach Ablauf der vereinbarten Dauer der OHG.

Beim Ausscheiden aus einer OHG haftet ein Gesellschafter noch 5 Jahre für die bei seinem Austritt vorhandenen Verbindlichkeiten.

 

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