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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Offene Handelsgesellschaften können laut § 105 HGB nach folgenden Gesichtspunkten entstehen:

Lexikon | Entstehung der OHG

Entstehung der OHG 

Die OHG ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes, bei dem die Haftung der Gesellschafter nicht beschränkt ist.

Die Firma der OHG muss durch einen Zusatz (z. B. OHG, & Co., & Söhne) das Gesellschaftsverhältnis kenntlich machen.

Die Inhaber müssen ihre Kapitaleinlage in der Höhe leisten, welche im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Gewinne werden, sofern ausnahmsweise keine vertragliche Regelung vorliegt, nach der gesetzlichen Vorschrift verteilt. Jeder Gesellschafter erhält vorab vom Gewinn 4 % seiner Kapitaleinlage, der Rest wird nach Köpfen verteilt.

Gesellschafter

Kapitaleinlage

4 % der Kapitaleinlage

Rest nach Köpfen

Gewinnanteil

Fritz Müller

Erwin Fischer

13.000,- Euro

  3.500,- Euro

520,- Euro

140,- Euro

1.170,- Euro

1.170,- Euro

1.690,- Euro

1.310,- Euro

Summe

16.500,- Euro

660,- Euro

2.340,- Euro

3.000,- Euro

 

Beispiel für die gesetzliche Regelung der Gewinnverteilung laut § 121 HGB

 

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