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Pfandrechte

Beispiel

G muss zum Kauf des Hauses bei der B-Bank einen Kredit aufnehmen. Die Bank verlangt als Sicherheit für den Kredit ein Pfand von G.

Bei Geldforderungen kann der Schuldner gegenüber seinem Gläubiger zur Sicherung des Anspruchs Pfandrechte bestellen. Hierbei können vertragliche oder gesetzliche Pfandrechte bestellt werden. Bei einem vertraglichen Pfandrecht handelt es sich um Pfandrechte, die aufgrund eines Rechtsgeschäfts begründet werden. Regelungen hierfür sind in den §§ 1204 ff. BGB enthalten. Hier können bewegliche Sachen oder Rechte als Pfand bestellt werden.

Bei beweglichen Sachen muss gemäß § 1205 Abs. 1 BGB eine Einigung über die Bestellung erfolgen. Zudem muss die zu sichernde Forderung bestehen und bei Übergabe der Pfandsache müssen sich die Parteien über die Pfandbestellung einig sein. Letztlich muss die Person, die einen Gegenstand verpfändet, zu dieser Handlung berechtigt sein. Wird die Forderung bei Fälligkeit nicht wie vereinbart bezahlt, hat der Pfandnehmer das Recht sich aus der Sache zu befriedigen. Dieses erfolgt in der Regel gemäß § 1228 BGB durch Verkauf. Bei einem Verkauf des Pfandgegenstandes erlischt das Pfandrecht.

Solange das Pfandrecht besteht, kann der Inhaber dieses an einen Dritten übertragen. Hierbei erfolgt die Abtretung im Sinne des § 398 BGB.

Beispiel

Die B-Bank hat selber einen Kredit bei der C-Bank. Als Sicherheit überträgt die B-Bank ihre Pfandrechte an die C-Bank.

Gemäß § 1273 Abs. 1 BGB kann an allen sonstigen Rechten ein Pfandrecht bestehen, sofern diese übertragbar sind. Das Pfandrecht wird hierbei nach den allgemeinen Regelungen zur Übertragung von Rechten eingeräumt, sofern keine besonderen Regelungen in den §§ 1274 bis 1296 BGB enthalten sind.

Hierneben bestehen einige gesetzliche Pfandrechte, hierzu bedarf es keiner dinglichen Einigung. Die gesetzlichen Pfandrechte ergeben sich aus dem BGB und aus dem HGB. Es sind hierbei Besitzpfandrechte und besitzlose Pfandrechte geregelt. Nachfolgend eine Aufstellung der Pfandrechte:

Besitzpfandrechte

  • Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB),
  • Pächterpfandrecht am Inventar (§ 583 BGB),
  • Pfandrecht des Kommissionärs (§ 397 HGB),
  • Pfandrecht des Spediteurs (§ 464 HGB),
  • Pfandrecht des Lagerhalters (§ 475b HGB),
  • Pfandrecht des Frachtführers (§ 441 HGB).

Besitzlose Pfandrechte

  • Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB),
  • Verpächterpfandrecht (§ 592 BGB),
  • Pfandrecht des Gastwirts (§ 704 BGB),
  • Pfandrecht des Berechtigten bei der Hinterlegung (§ 233 BGB).

 

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