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Rechte und Pflichten von Auszubildenden

Es ist ein Trugschluss anzunehmen, dass Auszubildende während der Ausbildungsdauer nur Rechte und keinerlei Pflichten haben.

Pflichten nach dem BBiG

Nachfolgend eine komprimierte Zusammenfassung der Punkte, zu denen Auszubildende gemäß § 13 BBiG verpflichtet sind:

  • Die Hauptpflicht für Auszubildende ist, der Lernpflicht nachzukommen (§ 13 Nr. 2 und § 15) und an betrieblichen, überbetrieblichen, außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen und die Berufsschule zu besuchen
  • Die im Rahmen der Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen (§ 13 Nr. 1)
  • Schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen (§ 13 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 7 BBiG, in den jeweiligen Ausbildungsordnungen und § 4 Nr. 7 Ausbildungsvertragsmuster)
  • Den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden oder Ausbildern oder anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden (§ 13 Nr. 3)
  • Generell die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung, im Besonderen die Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten (§ 13 Nr. 4)
  • Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen gemäß der sogenannten Obhuts- und Bewahrungspflichten pfleglich zu behandeln (§ 13 Nr. 5)
  • Über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren (§ 13 Nr. 6 und § 5 Datengeheimnis gemäß Bundesdatenschutzgesetz BDSG)

Weitere Pflichten

Darüber hinaus ergeben sich noch diese weiteren Pflichten:

  • Bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen ist der Ausbildende oder Ausbilder unverzüglich zu informieren, und es sind die Gründe zu nennen. Dies betrifft auch eine Arbeitsunfähigkeit. Spätestens am dritten Tag ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (Siehe § 4 Nr. 8 Ausbildungsvertragsmuster).
  • Auszubildende unter 18 Jahren sind verpflichtet, sich einer ärztlichen Erstuntersuchung und einer ersten Nachuntersuchung zu unterziehen. Die Bescheinigungen hierüber sind den Ausbildenden vorzulegen (§ 32 JArbSchG und § 4 Nr. 9 Ausbildungsvertragsmuster).
  • Das Berufsschulzeugnis ist dem Ausbildenden vorzulegen. Dazu gehört auch, dass die Auszubildenden die Ausbildenden oder Ausbilder darüber informieren, welche Inhalte im Berufsschulunterricht behandelt wurden.
  • Nebentätigkeiten sind einzuschränken. Ein ausdrückliches Verbot besteht nicht. Da die Berufsausbildung eine Vollzeitausbildung ist und eine Lernpflicht besteht, werden Auszubildende wenig Gelegenheit haben, einer oder mehrerer Nebentätigkeiten nachzugehen.  
  • Das Wettbewerbsverbot ist zu beachten. Dies bedeutet, dass Auszubildende ihrem Ausbildungsbetrieb keine Konkurrenz machen dürfen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich untersagt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat am 20. September 2006 dazu Leit- und Orientierungssätze aufgestellt.    
  • Haftung: Erfüllen Auszubildende ihre Verpflichtung oder ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag nicht, so haften sie den Ausbildenden gegenüber auf Erfüllung des Vertrages. Das Bundesarbeitsgericht hat am 18. April 2002 entsprechende Grundsätze erlassen.

Rechte

  • Der Ausbildende darf dem Auszubildenden keine ausbildungsfremden Aufgaben übertragen. Die Ausführung solcher Aufgaben können Auszubildende ablehnen, ohne ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag zu verletzen.
  • Streik: Ob Auszubildende streiken dürfen, ist in der Literatur nach wie vor umstritten. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt vor, auf die sich die Gewerkschaften ver.di und IG Metall berufen (BAG vom 30. August 1984 – 1 AZR 765/93 und BAG vom 12. September 1984 – 1 AZR 342/83). Die Arbeitgeber sehen das naturgemäß anders.
  • Unbestritten sind dagegen die Rechte, die Auszubildende haben, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind. Das BetrVG regelt dies im Detail. 

 

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