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Reisegewerbe

Beabsichtigt der Gründer kein sogenanntes stehendes Gewerbe, sondern ein Reisegewerbe zu betreiben, so benötigt er in der Regel eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte. Gemäß § 60c Gewerbeordnung ist der Inhaber einer Reisegewerbekarte verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen. Der Inhaber, der die Tätigkeit nicht selbst ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen.

Die Reisegewerbekarte wird bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt, wo der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz hat.

Ein Reisegewerbe betreibt u. a., wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung und ohne eine gewerbliche Niederlassung zu unterhalten, Waren vertreibt oder Dienstleistungen anbietet.

Unter das Reisegewerbe können z. B. die selbstständige Tätigkeit als Schausteller oder das ambulante Gewerbe, z. B. „fliegende Händler", fallen.

 

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