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Rücktritt

Beispiel

Nachdem X nur Ärger mit der Küche hatte, möchte er vom Vertrag zurücktreten und sich bei einem anderen Händler eine andere Küche besorgen.

Neben dem Schadensersatz steht dem Gläubiger bei einem gegenseitigen Vertrag der Rücktritt gemäß §§ 323 ff. BGB offen. Hierbei stehen dem Gläubiger der Rücktritt und auch der Schadensersatz unabhängig voneinander zu. Diese Regelung findet sich in dem § 325 BGB. Der Rücktritt kann nur nach den gesetzlichen Regelungen erfolgen oder wenn dieser im Vertrag geregelt ist. Der Rücktritt führt dazu, dass der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird. Hierbei sollen die Parteien so gestellt werden, als wenn der Vertrag gar nicht erst zustande gekommen wäre. Alle Parteien haben die erhaltenen Leistungen herauszugeben. Die Folgen des Rücktritts ergeben sich aus den §§ 346 ff. BGB.

Auf den Rücktritt kann sich der Gläubiger berufen, wenn eine fällige Leistung nach Fristsetzung nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet wurde. Auch in den § 323 Abs. 2 und 3 BGB finden sich Ausnahmetatbestände, die eine Fristsetzung entbehrlich machen. Der § 323 Abs. 4 BGB erlaubt einen Rücktritt bereits vor Fälligkeit der Leistung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Neben dem Rücktritt nach Fristsetzung, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner eine vertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat oder wenn die Leistung aufgrund Unmöglichkeit nicht erbracht werden kann.

 

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