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Sachenrecht

Beispiel

G kauft sich eine Gitarre. Bereits mit Erhalt der Gitarre wird der G Besitzer der Gitarre. Damit er auch Eigentümer wird, muss der Verkäufer das Eigentum an G übertragen.

Wie bereits angesprochen, trennt das deutsche Recht das Verfügungs- und das Verpflichtungsgeschäft. Während die schuldrechtliche Seite das Verpflichtungsgeschäft darstellt, werden im Sachenrecht die Prinzipien des Verfügungsgeschäfts geregelt. Hierbei handelt es sich um die Übertragung von Besitz und von Eigentum. Die Regelungen des Sachenrechts finden sich in dem 3. Buch des BGB und somit in den §§ 854 ff. Hierbei werden die Rechte an Sachen (dingliche Rechte) erfasst.

Anders als die Umgangssprache trennt das BGB strikt zwischen dem Besitz und dem Eigentum. Damit hier keine Verwechselungen auftreten, folgt ein kurzer Vorgriff auf die entsprechenden Definitionen der beiden Begriffe. Der Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Das Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache. Das Eigentum wird demnach nicht dadurch beeinflusst, ob der Eigentümer auch direkt auf eine Sache zugreifen kann. Das Eigentum kann auch mehreren Personen nach Bruchteilen als Miteigentum zustehen, § 1008 BGB.

Beispiel

F least sich 20 neue Indoor Cycling Bikes und stellt Sie in seinem Fitnessstudio auf, damit ist er Besitzer der Indoor Cycling Bikes.

Die Bikes sind von GutRad geleast, dieser bleibt, trotz dass die Räder jetzt bei F stehen, weiterhin Eigentümer der Indoor Cycling Bikes.

Im Sachenrecht gelten Grundprinzipien, die für das Verständnis des Sachenrechts erforderlich sind. 

 

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