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Schulrecht

Die einzelnen Bundesländer regeln das System der Berufsschulen.

Unabhängig von den einzelnen Länderregelungen gilt im Dualen System, dass die Berufsausbildung im Betrieb und in der Berufsschule stattfindet. Daraus leitet der Gesetzgeber folgende Pflichten für den Ausbildenden ab:

  • Berufsschulunterricht freistellen: Im § 15 Satz 1 BBiG steht, Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen.
  • Berufsschulbesuch fördern: Im § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG steht, dass Ausbildende die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten haben.

Anhalten bedeutet hier mehr als freistellen. Ausbildende müssen die Auszubildenden anregen und motivieren, die Berufsschule zu besuchen. Andernfalls sind disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen. 

Hinweis

Die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung umfasst auch die Zeiträume, in denen Auszubildende nicht am Unterricht teilnehmen, aber wegen des Schulbesuchs aus tatsächlichen Gründen gehindert sind, im Betrieb an der Ausbildung teilzunehmen. Dazu zählen zum Beispiel die Pausen und die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb.

Die Vorgaben des JArbSchG hinsichtlich von Beschäftigungsverboten an Berufsschulen (§ 9) sind hier penibel zu beachten.

 

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