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Steuergestaltung für Unternehmen

Unternehmen haben gewisse Möglichkeiten zur Steuergestaltung, diese können zum Beispiel, wie vorangegangen behandelt, durch die Wahl der Rechtsform genutzt werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Wahl des Standortes. Die Gemeinden setzen hier Hebesätze für die Gewerbesteuer fest. Zwischen den Gemeinden unterscheiden sich die Hebesätze z.T. erheblich und somit auch die Gewerbesteuersätze für Unternehmen. Die Gewerbesteuer ist deshalb ein Faktor, der bei der Entscheidung für- oder gegen einen Standort innerhalb Deutschlands eine Rolle spielen kann.

Hinweis

Der Hebesatz ist der für die Erhebung der Grundsteuer oder Gewerbesteuer von den Gemeinden für jedes Rechnungsjahr einheitlich festzusetzende Prozentsatz, mit dem der Steuermessbetrag zu vervielfältigen ist, um die Höhe der Steuer zu berechnen. Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden. Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Grundsätzlich kann eine Gemeinde für die Grundsteuer einen anderen Hebesatz festsetzen als für die Gewerbesteuer; durch Landesrecht können allerdings Grenzen gezogen werden (§ 16 V GewStG).

Die dritte Möglichkeit der Gestaltung bietet sich durch die Thesaurierung. Die Thesaurierung (lat. thesauros = Schatz oder Schatzhaus) bezeichnet das Verfahren oder die Vorgehensweise, Erträge (zum Beispiel Gewinne, Zinsen etc.) einzubehalten, d.h. sie werden nicht ausgeschüttet. Dabei kann man unterscheiden zwischen Gewinnthesaurierung in einem Unternehmen und der Thesaurierung von Erträgen in der Wertpapieranlage.

Die Gewinnthesaurierung ist eine Form der Nichtausschüttung von Gewinnen. Diese praktiziert ein Unternehmen im Rahmen seiner Rücklagen- und Ausschüttungspolitik. Das Einbehalten der Gewinne wird dabei als offene Selbstfinanzierung angesehen. Dies bedeutet, dass die nicht ausgeschütteten Gewinne in die Rücklagen (Unterposten des Eigenkapitals) eingestellt werden und die Gesellschaft sich so teilweise selbst finanziert.

In der Regel wird die Thesaurierung in der Hauptversammlung festgelegt und deshalb als offen bezeichnet. Steuerlich gesehen kann die Gewinnthesaurierung zu Vorteilen behelfen, da es bei nichtausgeschütteten Gewinnen zu einem anderen Steuersatz kommen kann als bei ausgeschütteten Gewinnen. (Körperschaftssteuersystem)

Bei der Wertpapieranlagewerden beispielsweise sogenannte thesaurierende (auch: akkumulierende = aufstocken) Fonds ausgegeben.

Bei diesen Fonds werden die Erträge nicht an den Anleger ausgeschüttet, sondern wieder mit angelegt und dadurch kapitalisiert, d.h. es entsteht ein Zinseszinseffekt.

Dadurch wächst das Anlagevermögen und das Volumen der eigenen Anteile steigt.

Aus diesem Grund nennt man diese Anlageform auch Wachstumsfonds. Auch für den Anleger kann das steuerliche Vorteile haben, da die Erträge auf Grund der Wiederanlage keine steuerliche Belastung darstellen, d.h. der Freistellungsauftrag wird nicht belastet bzw., sofern dieser ausgeschöpft ist und keine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) vorliegt, muss der Investor keine Kapitalertragssteuer abführen.

 

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