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Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung ist in Deutschland eine Steuerstraftat, die nach §v370 der Abgabenordnung (AO) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Auch der Versuch ist strafbar.

Trotz vollendeter Steuerhinterziehung tritt Straffreiheit ein, wenn der Täter sich selbst anzeigt, bevor die Finanzbehörde die Ermittlungen beginnt, unabhängig davon, ob die Ermittlung mit dem expliziten Ziel der Steuerstraftataufdeckung gestartet wurde (zum Beispiel Betriebsprüfung, Prüfungsanordnung). Straffreiheit tritt jedoch nur ein, wenn die hinterzogene Steuer innerhalb einer von der Finanzbehörde zu setzenden Frist nachentrichtet wird (§ 371 Abs. 3 AO). Zu unterscheiden ist die Steuerhinterziehung von der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378), die lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und deshalb von den Finanzbehörden verfolgt werden kann, aber nicht muss (Opportunitätsprinzip), während die Ahndung von Steuerstraftaten zwingend vorgeschrieben ist (Legalitätsprinzip).

Die Steuerhinterziehung stellt eine besondere Form der Steuerabwehr dar, sie ist aber, wie dargestellt, weder rechtlich zulässig noch gewollt.

 

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