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Steuerpflicht

Jeder Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufmann, Gesellschafter einer GbR etc., also in der Regel jeder Gewerbetreibende, muss bis spätestens zum 31. Mai eine Einkommensteuererklärung über das vergangene Kalenderjahr abgeben. Fertigt ein Steuerberater die Erklärung, ist die Frist bis zum 30. September verlängert. Der Steuerpflichtige ist zudem verpflichtet, in der Regel vierteljährliche Einkommenssteuervorauszahlungen zu leisten, und zwar am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Januar des laufenden Veranlagungszeitraumes. 

Unterlässt er das, so wird er routinemäßig gemahnt und schließlich vom Finanzamt eingeschätzt, was finanziell meist recht schmerzhaft ist. Betriebe, die für mehrere Jahre keine Steuererklärung abgeben, können sogar von Amts wegen geschlossen werden. Um die Steuererklärung kommt also niemand herum. Wenn sich ein Unternehmer nicht in der Lage fühlt, seine Steuer professionell zu erledigen und sich vor bösen finanziellen Überraschungen schützen will, muss er einen Steuerberater einschalten.

Dabei ist die jährliche Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung und die monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) nicht nur eine lästige Pflicht, sondern dient zur Steuerung des Unternehmens. Mit ihrer Hilfe können die Gewinn bringenden Zweige identifiziert und ausgebaut und die Verlust bringenden entweder in die Gewinnzone geführt oder eingestellt werden. Eine geordnete Buchführung und genaue monatliche Gewinnermittlung ist außerdem sehr wichtig, wenn die Bank den Betrieb bei einer Kreditvergabe beurteilt (Rating).

 

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