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Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht

Beispiel

Nachdem die Verhandlungen der Arbeitgeberseite mit dem Betriebsrat und der Gewerkschaft gescheitert sind, streiken die Angestellten.

Die Parteien müssen für den Abschluss eines Tarifvertrages tariffähig sein. Die hierzu erforderlichen Voraussetzungen werden in dem § 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt. Demnach sind Gewerkschaften, Arbeitgeber und Vereinigungen von Arbeitgeber tariffähig.

Der Inhalt des Tarifvertrages richtet sich nach § 1 TVG. Regelt der Tarifvertrag die Vergütung der Arbeitnehmer, so handelt es sich um einen Entgelttarifvertrag. Werden andere Arbeitsbedingungen, wie die Arbeitszeit, Urlaub und Probezeiten geregelt, handelt es sich um einen Manteltarifvertrag. Ein Tarifvertrag muss schriftlich geschlossen werden.

Generell enthält ein Tarifvertrag einen schuldrechtlichen Teil, worin Rechte und Pflichten der Tarifparteien geregelt werden. Dieser Teil muss wie jeder andere Vertrag eingehalten werden und führt bei einem Verstoß zu einem Vertragsbruch. Zudem ist auch ein normativer Teil enthalten, der den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen enthält sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen regelt. Der normative Teil entfaltet gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbare und zwingende Wirkung. Somit schlagen sich Veränderungen des Tarifvertrages auch direkt auf die einzelnen Arbeitsverträge nieder. Damit ein Arbeitnehmer nicht benachteiligt wird, gilt das Günstigkeitsprinzip, wonach zu Gunsten des Arbeitnehmers von dem Tarifvertrag abgewichen werden darf.

Generell erfolgen die Verhandlungen zwischen den Parteien auf einer friedlichen Basis. Es greift die Friedenspflicht, wonach beide Parteien den Arbeitsfrieden zu wahren haben. Allerdings steht den Parteien zur Durchsetzung ihrer Forderungen auch das Mittel des Arbeitskampfes zur Verfügung. Dieses ist hauptsächlich durch die Rechtsprechung geregelt. Allerdings dürfen und sollen die Mittel nur eingesetzt werden, wenn sämtliche andere Mittel erschöpft sind. Der Arbeitnehmervertretung steht hier der Streik zur Verfügung, der durch die Arbeitnehmer ausgeführt wird. Allerdings ist dieses Mittel erst einsetzbar, wenn kein gültiger Tarifvertrag mehr existiert, denn zuvor gilt noch die Friedenspflicht. Ein Streik kann indes nur kollektiv erfolgen und darf nicht von einzelnen Mitarbeitern durchgeführt werden. Während eines Streiks ruhen die Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag.

Als Gegenmittel zum Streik steht dem Arbeitgeber das Recht einer Aussperrung zu. Hierbei schließt der Arbeitnehmer mehrere Arbeitnehmer von der Arbeit aus und verweigert die Lohnzahlung. Auch kann er Arbeitnehmern bei einem Streik den bestreikten Betrieb komplett stilllegen, allerdings werden hier auch die nicht streikenden Arbeitnehmer betroffen. Insgesamt ist der Katalog der Arbeitskampfmittel nicht festgelegt und bietet somit noch verschiedene Maßnahmen, wie den Boykott oder den Flashmob, die ergriffen werden können.

 

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