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Teilzeitausbildung

Gemäß § 8 Abs. 1 BBiG besteht die Möglichkeit einer Teilzeitberufsausbildung. Eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit ist dann möglich, wenn seitens des Auszubildenden ein berechtigtes Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn ein eigenes Kind oder ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut werden muss. Aber auch für Jugendliche mit Behinderung kann eine Teilzeitausbildung in Frage kommen.

Die Stundenzahl liegt bei einer Teilzeitausbildung zwischen 20 und 30 Wochenstunden. Es gibt zwei Gestaltungsvarianten:

  • Teilzeitausbildung ohne Verlängerung der Ausbildungszeit (Dauer). Die Arbeitszeit inklusive Berufsschulunterricht beträgt mindestens 25 Wochenstunden
  • Teilzeitausbildung mit Verlängerung der Ausbildungszeit (Dauer) um maximal ein Jahr. Die Arbeitszeit inklusive Berufsschulunterricht beträgt mindestens 20 Wochenstunden 

Hinweis

Ausbildender und Auszubildende haben gemeinsam zu überlegen, zu welchen Zeiten die Arbeitsstunden abgeleistet werden. Beachten Sie die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte von BR und JAV. Der Berufsschulunterricht findet während der regulären Unterrichtszeit statt.

 

Hinweis

Betriebe, die allein in Teilzeit ausbilden wollen, müssen alle Anforderungen für die Vollzeitausbildung erfüllen, also über ausreichend geschultes Ausbildungspersonal verfügen und alle Fachbereiche des Ausbildungsberufes abdecken.

Die Teilzeitausbildung ist ein modernes Instrument in der Ausbildung, das der Vereinbarkeit von Berufsausbildung und Familie Rechnung trägt. Es kann auch zur Imagepflege und zur Erhöhung der Attraktivität des Ausbildungsbetriebes genutzt werden.

 

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