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Typenzwang

Im Sachenrecht kann nur auf die vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechte zurückgegriffen werden, dieses nennt man auch Numerus clausus der Sachenrechte. Es besteht nicht die Möglichkeit wie im Schuldrecht, die Regelungen frei zu gestalten. Die Begründung, Übertragung und Aufhebung von Sachenrechten ist nur in den vorgegebenen Arten möglich.

 

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