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Unlauterer Wettbewerb

Das UWG ist zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2005/29/EG im Jahre 2008 überarbeitet worden. Sofern der Anwendungsbereich der Richtlinie betroffen ist, so ist diese Richtlinie direkt anzuwenden und das nationale Recht muss dem Ergebnis der europäischen Richtlinie folgen. Nur wenn die europäische Richtlinie nicht anzuwenden ist, kann das UWG unmittelbar angewandt werden. Im Gegensatz zum GWB soll das UWG hierbei nicht die Marktstruktur regulieren, sondern dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen gemäß § 1 UWG. Innerhalb des § 2 UWG werden verschiedene Begriffe des Gesetzes definiert. Demnach sind Mitbewerber alle Unternehmer, die mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Marktteilnehmer sind neben den Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. 

Beispiel

In einer Kampagne verbreitet U im Internet die Unwahrheit, dass bei dem Restaurant von R Salmonellen im Essen gefunden wurde. Hier wird der Wettbewerb unlauter durch U beeinflusst.

 

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