A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Urlaubsanspruch

Beispiel

Im Arbeitsvertrag von G ist keine Regelung zum Urlaubsanspruch enthalten. Im Sommer möchte G zwei Wochen in den Urlaub fliegen. G kann sich hier auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch berufen.

Innerhalb des BUrlG wird dem Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch zugesprochen. Hiernach erhält der Arbeitnehmer gemäß § 3 BUrlG einen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr, allerdings auf eine Sechstagewoche gerechnet. Demnach hat ein Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von fünf Tagen pro Woche einen Anspruch auf 20 Tage Erholungsurlaub im Jahr. Die Regelungen zum Urlaubsanspruch sind Schutzregelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers, daher kann nicht zu Lasten des Arbeitnehmers von den Regelungen abgewichen werden. Eine Besserstellung des Arbeitnehmers (z. B. die Gewährung von kalenderjährig 30 Tagen Urlaub) ist hingegen möglich. Während des Urlaubs hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn weiter zu zahlen. Das Gesetz selber spricht von Erholungsurlaub, nach diesem Begriff und dem § 8 BUrlG darf der Urlaub auch nur zur Regeneration genutzt werden. Insgesamt ist ein Abweichen zum Vorteil des Arbeitnehmers zulässig, hingegen darf nicht zu Lasten desselben davon abgewichen werden.

 

Sie möchten mehr über dieses Thema erfahren? Dann empfehlen wir Ihnen die Weiterbildung "Geprüfter Betriebswirt (IHK)", in der dieses Thema behandelt wird.

    Es gibt keine Einträge mit diesem Anfangsbuchstaben.