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Verminderung der Doppelbesteuerung

Zur Verminderung der Doppelbesteuerung werden zwei Unterfälle der Anrechnungsmethode eingesetzt:

  • Pauschalierungsmethode
  • Abzugsmethode

Die Pauschalierungsmethode stellt eine Ermäßigung der inländischen Steuer auf bestimmte ausländische Einkünfte in pauschaler Form dar. Durch die Pauschalierungsmethode wird eine Doppelbesteuerung nicht vollständig abgebaut oder Milderungen die Steuerbelastung stärker als notwendig senken würde, wird die Pauschalierungsmethode in Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich nicht verwendet. Mit Ausnahme gegenüber Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungs-abkommen besteht, wird diese Methode vom deutschen Einkommensteuergesetz (§§ 34c, 34d EStG), jedoch unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, zugelassen.

Die Abzugsmethode stellt eine Methode zur Milderung der Wirkungen der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Geschäften dar. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass die im Ausland bezahlten Steuern bei der inländischen Gewinnermittlung als Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) geltend gemacht werden können. Zu den betroffenen Steuerarten in Deutschland gehören die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer. Bei der Erbschaftsteuer wird hingegen die Anrechnungsmethode angewendet.

Desweiteren kann der Wohnsitzstaat Steuern auf Einkünfte erlassen, die bereits im Quellenstaat besteuert worden sind. Im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen erreicht man supranational die Vermeidung bzw. Verminderung der Doppelbesteuerung. Es ist nicht gewollt eine Nullbesteuerung herbeizuführen. Es soll der Grundsatz der Einmalbesteuerung gewahrt bleiben. Um eine solche Nullbesteuerung zu vermeiden, enthalten viele Doppelbesteuerungs-abkommen eine Subject-to-tax-Klausel (Rückfallklausel). Die Klausel regelt in einem solchen Fall, dass der Wohnsitzstaat eine Besteuerung vornehmen darf.

 

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