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Vertragshaftung

Beispiel

A und F schließen einen Werkvertrag ab. Hierin vereinbaren Sie, dass eine Partei dafür 10.000 Euro als Vertragsstrafe zahlen muss, wenn eine Leistung zu spät geliefert wird.

Eine Partei hat für einen Schaden aus dem Schuldverhältnis zu haften.

Hierneben kann in Verträgen eine Geldsumme für den Fall vereinbart werden, dass die vertraglichen Pflichten nicht eingehalten werden. Diese Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe oder Pönale bezeichnet) ist unter anderem in dem § 339 BGB und dem § 348 HGB erfasst. Bei einer vereinbarten Vertragsstrafe hat die Partei, die eine solche Strafe in Anspruch nimmt, nicht die Pflicht einen entstandenen Schaden nachzuweisen.

Die Gewährleistung hingegen ist ein gesetzlicher Anspruch, der geltend gemacht werden kann. Eine weitere Haftungsart entsteht, wenn der Schuldner für seine Leistung eine weitergehende Zusage macht oder auch verschuldensunabhängig für einen Fehler einstehen möchte. Wenn dies der Fall ist, so gibt dieser dem Gläubiger eine Garantie. Die Garantie wird in einzelnen Fällen im BGB genannt, so z. B. in § 443 BGB. Die Garantie wird somit nur zwischen den Parteien wirksam, die eine solche vereinbart haben.

Beispiel

Z kauft bei T eine elektrische Zahnbürste. T verpflichtet sich im Vertrag die Zahnbürste auch dann bei einem Defekt zu reparieren, wenn F die Zahnbürste hat herunterfallen lassen.

 

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