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Vertragsschluss im Internet

Beispiel

Der E kauft sich ein Surfbrett bei dem Onlineshop „xBay“.

Für den Vertragsschluss im Internet gelten besondere Bestimmungen, da sich die Parteien nicht direkt gegenüberstehen und der Kunde bei dem Kauf keine Möglichkeit hat, die Ware zu prüfen. Wenn ein Unternehmer eine Leistung an einen Verbraucher erbringt, sind die Regelungen des Fernabsatzgeschäfts einzuhalten. Hierdurch müssen gesonderte Informationspflichten eingehalten werden. Es sind die Vorschriften zum Fernabsatz gemäß § 312 BGB anzuwenden. Die Kommunikationsmittel, die unter den Fernabsatz zählen sind in Absatz 2 aufgezählt. Hierunter fallen neben dem Internet auch Briefe und Telefonanrufe. Zusätzlich müssen die Anbieter die Informationspflichten des § 312c erfüllen. Hierbei werden auch auf die einschlägigen Normen des EGBGB, dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, verwiesen. Aus den Informationspflichten ergeben sich auch die Notwendigkeit des Impressums und der vor Vertragsabschluss zu erfolgenden Hinweise.

Beispiel

E möchte gerne wissen, wer den Onlineshop betreibt, bei dem er sein Surfbrett gekauft hat. Hierzu klickt er aufs Impressum, um den Anbieter zu erfahren.

Nach § 312 und § 355 BGB steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Hierbei beginnt die Frist erst mit vollständiger Belehrung mindestens in Textform und erst mit Zusendung der Ware. Eine Muster-Widerrufsbelehrung ist als Anlage 1 des EGBGB aufgenommen worden.

Beispiel

Nachdem E das Surfbrett erhalten hat, testet er das Board und stellt fest, dass die Oberseite nicht so griffig ist wie erwartet. Daher schickt er das Surfbrett innerhalb von 14 Tagen an den Verkäufer zurück. Hiermit erklärt E seinen Widerruf.

 

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