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Willenserklärung

Im Gesetz ist die Willenserklärung weder näher definiert noch sind die Anforderungen an eine Willenserklärung geregelt. Nach der allgemeinen Lehre ist eine Willenserklärung jede Willensäußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist. Hierbei müssen die beiden Elemente Wille und Erklärung gegeben sein. Soweit gefordert ist, müssen Willenserklärungen eine besondere Form, wie z. B. die Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB erfüllen. Wird gegen eine solche Form verstoßen, so ist die Willenserklärung gemäß § 125 BGB nichtig.

 

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